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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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DATENLIZENZBEDINGUNGEN

Version V0524-01

Diese Lizenzbedingungen, die Bestellung (wie in Klausel 1.1 der vorliegenden Lizenzvereinbarung definiert) und die Urheberrechts- und Nutzungshinweise (abrufbar unter  Copyright Notes) (im Folgenden die „Lizenzvereinbarung”) regeln die Nutzung in der Bestellung der Eurotax Österreich GmbH („Autovista”) aufgeführten Datenprodukte und Abonnements („Produkte”) durch den Kunden.

Jede Referenz auf einen “Tag” oder eine Anzahl von “Tagen” ist eine Referenz auf einen Kalendertag oder eine Anzahl von Kalendertagen.

1. BESTELLUNGEN

1.1 Der Kunde kann Produkte (wie in der Bestellung dargelegt) bestellen, indem er die Bestellung unterzeichnet, eine von Autovista angenommene Bestellung unter Bezugnahme auf diese Lizenzvereinbarung aufgibt oder Bestellungen über Bestelleingabetools (sofern verfügbar) auf den Websites von Autovista aufgibt (jeweils als „Bestellung” bezeichnet). Bestellungen unterliegen der Annahme durch Autovista. Autovista kann eine Bestellung annehmen, indem es dem Kunden Zugang zu Produkten gewährt.  Angenommene Bestellungen gelten als Bestandteil dieser Lizenzvereinbarung und sind dieser unterworfen.  Alle anderen Bedingungen, die in einer Bestellung des Kunden oder einem anderen Dokument enthalten sind, auf welches in dieser Lizenzvereinbarung nicht ausdrücklich Bezug genommen wird, entfalten keine Wirkung. Im Falle widersprüchlicher Bestimmungen zwischen der Bestellung und diesen Lizenzbedingungen hat der die Bestellung Vorrang.

2. ZUGANG ZU PRODUKTEN 

2.1 Durch die Bereitstellung eines Kontos, Zugangsdaten oder anderen Zugriffsmechanismen für die Produkte gewährt Autovista dem Kunden diesen Zugriff unter der Bedingung, dass der Kunde die in dieser Lizenzvereinbarung festgelegten Bedingungen einhält. Durch die Nutzung der Produkte erklärt sich der Kunde damit einverstanden, diese Lizenzvereinbarung einzuhalten und an diese gebunden zu sein

2.2 Zugangsdaten dürfen nur Mitarbeitern des Kunden zugewiesen werden, sofern in der Bestellung nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt oder von Autovista schriftlich erlaubt wurde (jeweils als „Erlaubter Benutzer” bezeichnet). Der Kunde bleibt für die Handlungen eines Erlaubten Benutzers rechtlich verantwortlich, als wären es seine eigenen Handlungen.

2.3 Autovista kann jederzeit während der Laufzeit dieser Lizenzvereinbarung ein Produkt nach einer angemessenen Mitteilung des Kunden zurückziehen und nach Wahl von Autovista entweder (i) es durch ein alternatives Produkt ersetzen oder die entsprechenden Daten über ein alternatives Medium liefern, vorausgesetzt, dass das Ersatzprodukt oder -medium dem Kunden im Wesentlichen die gleichen Leistungsmerkmale und/oder Daten liefert; oder (ii) eine anteilige Rückerstattung der Gebühr für das zurückgenommene Produkt leisten.

3. RECHNUNGSTELLUNG UND BEZAHLUNG

3.1 Autovista stellt dem Kunden alle in der Bestellung angegebenen Gebühren in Rechnung. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum in der in der Bestellung angegebenen Währung zahlbar. Die Gebühren unterliegen der Mehrwertsteuer und allen anderen Steuern oder Abgaben, die vom Kunden zu zahlen sind. Soweit ein Quellensteuerabzug erforderlich ist, hat der Kunde Autovista den zusätzlichen Betrag zu zahlen, der erforderlich ist, um sicherzustellen, dass das von Autovista erhaltene Entgelt dem Entgelt entspricht, das Autovista erhalten hätte, wenn ein solcher Abzug nicht vorgenommen worden wäre.

3.2 Wird dem Kunden gemäß der Bestellung ein anderer Abrechnungszeitraum als jährlich gewährt, so ist die Gebühr im angegebenen Abrechnungszeitraum in gleichen Raten zu zahlen. Zahlt der Kunde per Lastschrift, stellt er sicher, dass die Lastschrift während der gesamten Laufzeit dieser Lizenzvereinbarung aufrechterhalten bleibt. Wenn der Kunde die Lastschrift storniert und/oder ein Lastschrifteinzug abgelehnt wird, ist der ausstehende Teil der Gebühr innerhalb von 10 Tagen nach einer solchen Stornierung/fehlgeschlagenen Einziehung fällig und zahlbar.

3.3 Sofern in der Bestellung vereinbart, wird dem Kunden die Mindestgebühr für den Mindestzeitraum für den betreffenden Abrechnungszeitraum in Rechnung gestellt, auch wenn der Kunde weniger Transaktionen als die Mindestmenge für den Mindestzeitraum in Anspruch nimmt. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Rückerstattung für nicht genutzte Transaktionen unterhalb der Mindestmenge während des in der Bestellung angegebenen Mindestmengenzeitraums. Alle im Voraus bezahlten Transaktionen verfallen am Jahrestag des Anfangsdatums, und der Kunde hat keinen Anspruch auf eine Rückerstattung für solche ungenutzten Transaktionen und kann diese auch nicht verlängern.

3.4 Wenn der Kunde eine Zahlung nicht bei Fälligkeit leistet, wird Autovista den Kunden benachrichtigen, und wenn die Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen nach einer solchen Benachrichtigung eingegangen ist, behält sich Autovista das Recht vor: (i) dem Kunden alle Verwaltungs- und Bankgebühren sowie Zinsen (sowohl vor als auch nach einem Urteil) ab dem Fälligkeitsdatum bis zur Zahlung in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank pro Jahr oder dem gesetzlich zulässigen Höchstsatz zu berechnen, je nachdem, welcher Wert höher ist; (ii) einen weiteren Schadenersatz wegen Verzugs geltend zu machen, (iii) alle dem Kunden gewährten Lizenzen auszusetzen, bis die vollständige Zahlung geleistet wurde; (iv) die Lieferung von Produktaktualisierungen und/oder den Zugriff auf Produkte zurückzuhalten, bis alle Rückstände beglichen sind; und/oder (v) die Lizenzvereinbarung zu kündigen. Der Zinsanspruch von Autovista gemäß § 353 HGB bleibt von dieser Ziffer 3.4. unberührt.

3.5 Autovista ist berechtigt, die Gebühren in jährlichen Abständen zu jedem Jahrestag der Lizenzvereinbarung zu erhöhen, wenn der Kunde mindestens 90 Tage vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit der Lizenzvereinbarung schriftlich benachrichtigt wird und der Kunde diese Lizenzvereinbarung nicht mindestens 60 Tage vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit der Lizenzvereinbarung schriftlich kündigt. Eine solche Kündigung wird mit Ablauf der jeweiligen Laufzeit wirksam. Ungeachtet des Vorstehenden ist Autovista berechtigt, die Gebühren für VIN-, KfZ-Kennzeichen- und/oder WLTP-Datendienste jederzeit durch eine angemessene schriftliche Mitteilung zu erhöhen, sollte ein einschlägiger Zulieferer seine Gebühren für solche Datendienste an Autovista erhöhen.

4. VERTRAULICHE INFORMATIONEN  

4.1 Alle geschäftsbezogenen Informationen, die von Autovista zur Verfügung gestellt werden, gelten als vertrauliche Informationen (einschließlich der Zusammenstellung oder Zusammenführung anderweitig öffentlicher Informationen in einer Form, die nicht öffentlich bekannt ist). Vorbehaltlich der in der Bestellung und in Klausel 5.1 angegebenen vereinbarten Erlaubten Benutzung hat der Kunde: (i) die Produkte und alle darin enthaltenen Informationen vertraulich zu behandeln und den Zugriff auf die Produkte auf Erlaubte Benutzer zu beschränken; (ii) Autovista unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er Kenntnis von einer unbefugten Nutzung oder einem unbefugten Zugriff auf Produkte oder vertrauliche Informationen oder geistige Eigentumsrechte von Autovista oder verbundenen Konzernunternehmen durch Dritte erhält; (iii) alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um die vertraulichen Informationen oder geistigen Eigentumsrechte von Autovista oder verbundenen Konzernunternehmen an den Produkten zu schützen; und (iv) alle erforderlichen Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter, Vertreter und Subunternehmer die Bestimmungen dieser Klausel 4 einhalten. Zudem haftet der Kunde für die Handlungen seiner Mitarbeiter, Vertreter und Subunternehmer wie für seine eigenen Handlungen.

5. DATENLIZENZ

5.1 Vorbehaltlich der Einhaltung der Bedingungen dieser Lizenzvereinbarung (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Zahlung aller einschlägigen Gebühren) und aller anderen Lizenzbedingungen und -beschränkungen in der Bestellung, gewährt Autovista dem Kunden eine nicht unterlizenzierbare, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung der Produkte und der Unterlagen, die im Rahmen dieser Lizenzvereinbarung für interne Geschäftszwecke des Kunden bereitgestellt werden, in allen Kapazitätsstufen und/oder Lizenzmenge, die in den jeweiligen Märkten für jedes Produkt einzelnen aufgeführt und sind und jedes zusätzliche Lizenzgebiet, das in der Bestellung für die Dauer der Lizenzvereinbarung ausdrücklich vereinbart ist. Solche internen Geschäftszwecke umfassen die Weitergabe einzelner Datenauszüge in Bezug auf bestimmte Fahrzeuge an seine Drittkunden, der Kunde darf jedoch anderweitig keinen Zugriff auf wesentliche oder ganze Teile des Produkts oder zugehöriger Datenbanken gewähren. Mit Ausnahme der eingeschränkten Lizenzrechte, die ausdrücklich in dieser Lizenzvereinbarung gewährt werden, behält sich Autovista alle Rechte an den Produkten und der Unterlagen sowie alle Änderungen daran vor, einschließlich Eigentum, Inhaberschaft, geistigen Eigentumsrechten und andere Rechte und Interessen.

5.2 Werden Produkte über eine Online-Zugangs- oder Webanwendungsplattform geliefert, ist der Kunde berechtigt auf das Produkt über mehrere Geräte oder einen oder mehrere Server zuzugreifen und zu nutzen, solange eine bestimmte Anzahl von Lizenzen oder Mengen für das Produkt in der Bestellung zu keinem Zeitpunkt überschritten wird.

5.3 Werden Produkte als Rohdaten über (S)FTP geliefert, kann der Kunde jede Kopie des Produkts auf jeder/jeden in der Bestellung angegebenen Kundenplattform(en) integrieren und verwenden, vorausgesetzt, dass der Kunde, sofern nicht anders schriftlich durch Autovista gestattet, (i) das Produkt nicht auf zusätzlichen Plattformen oder Systemen verwendet; (ii) das Produkt auf der/den Kundenplattform(en) nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Autovista und Zahlung aller anfallenden Gebühren nutzt; oder (iii) die Nutzung durch andere verbundene oder dritte Unternehmen nicht gestattet.

5.4 Werden Produkte über eine API bereitgestellt, kann der Kunde auf die Produkte zugreifen, vorbehaltlich der in der Bestellung festgelegten Mengenbeschränkungen. Jede Nutzung, die über eine vereinbarte Menge hinausgeht, wird zu der Transaktionsgebühr berechnet, die in der Bestellung oder einer Preismitteilung angegeben ist, die gemäß und in Übereinstimmung mit dieser Lizenzvereinbarung gesendet wurde. Der Kunde muss alle Integrationsanforderungen erfüllen, die in der von Autovista von Zeit zu Zeit bereitgestellten Integrationsdokumentation (die “Dokumentation”) angegeben sind. API-Transaktionen dürfen sich nur auf einzelne Fahrzeuge beziehen. Massenabfragen sind nicht zulässig (sofern in der Dokumentation nichts anderes angegeben ist) und die Ergebnisse der API-Transaktion sollten nicht für die zukünftige Verwendung gespeichert werden.

5.5 Der Kunde verpflichtet sich, Folgendes zu unterlassen: (i) die Produkte zu dekompilieren, zu disassemblieren oder zurückzuentwickeln (es sei denn, dies ist ausdrücklich durch zwingendes Recht gestattet); (ii) abgeleitete Werke basierend auf den Daten oder der Dokumentation zu ändern, zu modifizieren oder zu erstellen; (iii) die Produkte mit anderer Software zu verbinden, die nicht ausdrücklich in der Dokumentation angegeben ist; (iv) die Produkte oder die Dokumentation zu verwenden, zu kopieren, zu verkaufen, zu unterlizenzieren, zu verleasen, zu vermieten, zu verleihen, abzutreten, zu übertragen oder anderweitig zugänglich zu machen, es sei denn dies ist ausdrücklich durch diese Lizenzvereinbarung gestattet; (v) die Produkte oder die Dokumentation in jedem Format, über einen Timesharing-Dienst, ein Servicebüro, ein Netzwerk oder auf andere Weise, die nicht in der Dokumentation vorgesehen ist, zu verteilen, offenzulegen oder deren Nutzung zu gestatten; oder (vi) Dritten zu erlauben oder zu ermutigen, eines der oben genannten Handlungen zu tun.

5.6 Die Rechte an Fahrzeugbildern gehören deren Urhebern bzw. Rechteinhabern. Autovista gewährt dem Kunden keinerlei Rechte zur Verwendung solcher Bilder; Autovista kann die Links zu den Bildern jederzeit zurückziehen.

5.7 Der Kunde darf eine angemessene Anzahl von Archiv- und Sicherungskopien der Produkte und der Dokumentation erstellen, vorausgesetzt, dass alle Eigentumsrechtsvermerke, Namen und Logos auf diesen Kopien dupliziert werden.

5.8 Hat Autovista nach eigenem Ermessen den begründeten Verdacht, dass der Kunde die Lizenzvereinbarung nicht einhält, ist Autovista (oder einer seiner Vertreter oder professionellen Berater, die an berufliche Geheimhaltungsverpflichtungen gebunden sind) berechtigt, nach einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich an den Kunden eine Fernprüfung aller Computersysteme durchzuführen, die in Verbindung mit dem Produkt verwendet werden, um Aufzeichnungen oder andere Informationen auf jedem beliebigen Medium zu prüfen und zu kopieren, soweit dies unbedingt erforderlich ist, um die Einhaltung der Lizenzvereinbarung durch den Kunden zu überwachen, vorbehaltlich der Vertraulichkeitsverpflichtungen des Kunden gegenüber Dritten und der gesetzlichen Verpflichtungen des Kunden, einschließlich der geltenden Datenschutz- und Finanz- oder Versicherungsvorschriften. Wird eine wesentliche Vertragsverletzung durch den Kunden festgestellt, ist Autovista berechtigt, die Kosten für die Prüfung zurückzuverlangen.

6. SCHUTZRECHTE DRITTER UND FREISTELLUNG

6.1 Autovista gewährleistet, dass die Produkte keine geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzen. Autovista verpflichtet sich, den Kunden von allen Schäden freizustellen und schadlos zu halten, die einem Dritten gegenüber dem Kunden von einem zuständigen Gericht zugesprochen wurden oder mit schriftlicher Einwilligung von Autovista vom Kunden an Dritte gezahlt werden, die sich aus der Verletzung der vorstehenden Gewährleistung durch Autovista ergeben, vorausgesetzt, dass (i) der Kunde Autovista unverzüglich über einen solchen Anspruch informiert, sobald er davon Kenntnis erlangt; und (ii) der Kunde Autovista die alleinige Verteidigung gegen solche Ansprüche überträgt und Autovista die Unterstützung und Informationen zur Verfügung stellt, die Autovista vernünftigerweise (auf Kosten von Autovista) in Bezug auf die Durchführung der genannten Verteidigung benötigt.

6.2 Im Falle einer solchen Verletzung kann Autovista dem Kunden auf eigene Kosten das Recht verschaffen, die in dieser Lizenzvereinbarung gewährten Rechte in Bezug auf Produkte weiter auszuüben oder Produkte auf alleinige Kosten von Autovista zu ersetzen oder zu modifizieren, um die Ausübung der Rechte des Kunden aus der Lizenzvereinbarung so zu gestalten, dass sie nicht zu einer Verletzung führen. Vorbehaltlich des zwingend anwendbaren Rechts sind in Klausel 6.1 (Freistellung) und dieser Klausel 6.2 die einzigen Rechtsmittel und/oder Ansprüche geregelt, die dem Kunden bei einer Verletzung der Gewährleistung in Klausel 6.1 zur Verfügung stehen und Autovista übernimmt keine weitere Haftung gegenüber dem Kunden.

7. GEWÄHRLEISTUNGEN UND BESCHRÄNKUNGEN

7.1 Autovista gewährleistet, dass die Produkte mit angemessener Sachkenntnis und Sorgfalt in Übereinstimmung mit der guten Branchenpraxis zusammengestellt wurden. Der Kunde erkennt an, dass Autovista bei der Schätzung gegenwärtiger und prognostizierter zukünftiger Werte oder der Bereitstellung anderer Informationen angemessene Sachkenntnis und Sorgfalt walten lässt, dass Autovista jedoch keine Gewährleistung für die Genauigkeit, Vollständigkeit oder Richtigkeit bestimmter Werte oder Daten übernimmt, welche der Kunde nur als Anhaltspunkte zu behandeln hat. Autovista verpflichtet sich, während der Laufzeit der Lizenzvereinbarung angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um etwaige Fehler, die ihm zu den Produkten mitgeteilt werden, unverzüglich zu korrigieren, gegebenenfalls durch Aufnahme einer Fehlerbehebung in die nächste geplante Version der Produkte.

7.2 Soweit dies gesetzlich zulässig ist, übernimmt Autovista keine Gewährleistung für (i) die Freiheit von Informationsfehlern, (ii) von Dritten gelieferte Daten, die von Autovista in die Produkte integriert werden, und gewährleistet nur, dass Autovista angemessene Sorgfalt angewendet hat, um diese Informationen korrekt von ihrer ursprünglichen Quelle zu kopieren oder zu importieren, oder (iii) dass der Online-Zugriff auf das Produkt gemäß dieser Lizenzvereinbarung kontinuierlich und ohne Fehler oder Unterbrechungen bereitgestellt wird. Im Falle eines technischen Fehlers in den Produkten, vorbehaltlich der Benachrichtigung gemäß der Lizenzvereinbarung, wird Autovista den Fehler untersuchen und, wenn das Problem behoben oder anderweitig von Autovista als Fehler bestätigt werden kann, wird Autovista die Maßnahmen ergreifen, die es unter den gegebenen Umständen für angemessen hält, um die Probleme zu lösen.

7.3 Die in dieser Lizenzvereinbarung dargelegten Garantien (soweit gesetzlich zulässig) gelten ausschließlich und anstelle aller anderen Garantien, Bedingungen, Bestimmungen, Zusagen und Verpflichtungen, die sich aus dem Gesetz, dem Handelsbrauch, der Gewohnheit, dem Handelsverlauf oder anderweitig ergeben und sich auf die Qualität, den Zustand und die Eignung der Produkte für einen bestimmten Zweck beziehen.

8. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

8.1 Diese Klausel 8 gilt für die Haftung von Autovista (einschließlich der Haftung für Handlungen und Unterlassungen seiner Angestellten, Vertreter und Subunternehmer) in Bezug auf die Verletzung seiner vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus dieser Lizenzvereinbarung ergeben, und in Bezug auf jegliche Zusicherungen, Erklärungen oder unerlaubte Handlungen oder Unterlassungen, einschließlich Fahrlässigkeit und jeder anderen Form der Haftung sowie die Haftung des Kunden (Klausel 8.5), und der Kunde wird insbesondere auf die Bestimmungen dieser Klausel 8 sowie auf die Haftung des Kunden (Klausel 8.5) hingewiesen.

8.2 Die Haftung von Autovista gegenüber dem Kunden ist nicht beschränkt für (i) Todesfälle oder Personenschäden, die auf Fahrlässigkeit von Autovista zurückzuführen sind, (ii) Betrug, (iii) andere Schäden, die auf vorsätzliche Unterlassung oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, (iv) einen Anspruch gemäß Klausel 6.1 und/oder 6.2 oder (v) jede andere Angelegenheit, für die die Haftung aufgrund des anwendbaren zwingenden Rechts nicht beschränkt werden kann.

8.3 Vorbehaltlich der Klausel 8.2 ist die gesamte Haftung von Autovista auf einen Betrag begrenzt, der dem Gesamtbetrag der für das betreffende Produkt gezahlten oder zu zahlenden Gebühren für die zu diesem Zeitpunkt laufende 12-monatige Lizenzperiode, in der die Haftung entstanden ist, entspricht, jedoch in jedem Fall die Kosten für die Behebung des Schadens abdeckt.

8.4 Vorbehaltlich der Klausel 8.2 haftet Autovista dem Kunden gegenüber nicht für (i) entgangene Gewinne, Geschäfte, erwartete Einsparungen, Firmenwert, Daten, verschwendete Ausgaben oder andere derartige Verluste; oder (ii) jede Art von besonderen, indirekten oder Folgeschäden; in jedem Fall einschließlich Verlusten oder Schäden, die der Kunde infolge einer Klage eines Dritten erleidet, und selbst dann, wenn ein solcher Verlust vernünftigerweise vorhersehbar war oder Autovista auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, dass der Kunde ihn erleiden könnte, es sei denn, solche Verluste sind gemäß dieser Lizenzvereinbarung ausdrücklich zulässig.

8.5 Vorbehaltlich Klausel 8.2 haftet keine der Parteien für Verluste oder Schäden, die durch eine Verzögerung oder ein Versäumnis bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der Lizenzvereinbarung verursacht werden, wenn dies auf einen Grund zurückzuführen ist, der außerhalb ihrer Kontrolle liegt. Keine der Parteien haftet gegenüber der anderen Partei für die Beendigung der Lizenzvereinbarung als Folge eines solchen Ereignisses.

8.6 Autovista haftet gegenüber keiner anderen Person als dem Kunden im Zusammenhang mit dieser Lizenzvereinbarung oder ihrem Gegenstand.

9. ANWENDBARES RECHT & GERICHTSSTAND

9.1 Die Lizenzvereinbarung und alle Streitigkeiten oder Ansprüche (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche), die sich aus ihrem Gegenstand oder ihrem Zustandekommen ergeben, unterliegen österreichischem Recht, wobei die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf sowie der Kollisionsnormen ausgeschlossen ist, und die Parteien unterwerfen sich der ausschließlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien.

10. LAUFZEIT UND BEENDIGUNG DES VERTRAGES

10.1 Die Lizenzvereinbarung beginnt am Vertragsbeginn und hat, sofern in der Bestellung nichts anderes vereinbart ist, eine ursprüngliche Laufzeit von 12 Monaten und wird danach für weitere Zeiträume von 12 Monaten fortgesetzt. Jede Partei kann die Lizenzvereinbarung mit Wirkung zum Ende der jeweiligen Laufzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei mit einer Frist von mindestens 60 Tagen vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit kündigen.

10.2 Diese Lizenzvereinbarung kann zudem durch schriftliche Mitteilung mit sofortiger Wirkung ausgesetzt und/oder gekündigt werden: (i) durch Autovista, wenn der Kunde nach schriftlicher Mahnung die im Rahmen der Lizenzvereinbarung zu zahlenden Beträge oder andere fällige Verbindlichkeiten gegenüber Autovista nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Fälligkeitsdatum begleicht; (ii) von einer der beiden Parteien, wenn die andere Partei eine wesentliche Verletzung einer Bedingung der Lizenzvereinbarung begeht, die (im Falle einer Verletzung, die behoben werden kann) nicht innerhalb von 30 Tagen nach einer schriftlichen Aufforderung zur Behebung derselben behoben worden ist; (iii) soweit gesetzlich zulässig, von jeder Partei, wenn die andere Partei eine Gläubigerversammlung einberuft oder wenn ein Vorschlag für einen freiwilligen Vergleich oder einen sonstigen Vergleich oder eine Vereinbarung mit ihren Gläubigern (oder eine Abtretung zugunsten ihrer Gläubiger) unterbreitet wird oder wenn die andere Partei nicht in der Lage ist, ihre Schulden zu begleichen, oder wenn ein Konkursverwalter, Verwalter, Konkursverwalter oder ein ähnlicher Beauftragter für die Gesamtheit oder einen Teil des Geschäfts oder der Vermögenswerte der anderen Partei bestellt wird oder wenn ein Antrag gestellt oder eine Versammlung zur Prüfung eines Beschlusses einberufen wird oder andere Schritte zur Auflösung oder zum Konkurs der anderen Partei oder zur Anordnung einer Zwangsverwaltung (außer zum Zwecke einer solventen Fusion oder eines Umbaus) unternommen werden; (iii) durch Autovista, wenn der Kunde gegen die Datenlizenzbedingungen in Klausel 5 dieser Lizenzvereinbarung verstößt und nicht innerhalb von 10 Tagen nach einer angemessen ausführlichen schriftlichen Mitteilung alle Verstöße gegen Lizenzbeschränkungen oder -einschränkungen beseitigt hat; und (iv) durch Autovista, wenn der Kunde einen Kontrollwechsel erfährt, der dazu führt, dass der Kunde (oder die Gesamtheit oder ein wesentlicher Teil des Geschäfts oder der Vermögenswerte des Kunden) direkt oder indirekt ganz oder teilweise im Besitz eines Unternehmens oder einer Organisation ist, das/die Autovista nach vernünftigem Ermessen als direkten oder indirekten Konkurrenten von Autovista oder einem Mitglied seiner Gruppe betrachtet.

10.3 Die Beendigung der Lizenzvereinbarung lässt alle anderen Rechte und Rechtsbehelfe, die einer Vertragspartei nach dieser Lizenzvereinbarung oder nach dem Gesetz zustehen, unberührt und berührt weder die begründeten Rechte oder Verbindlichkeiten einer der Vertragsparteien noch das Inkrafttreten oder den Fortbestand von Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung, die ausdrücklich oder stillschweigend dazu bestimmt sind, bei oder nach einer solchen Beendigung in Kraft zu treten oder fortzubestehen, wozu unter anderem Klausel 4 gehört, die die Beendigung der Lizenzvereinbarung durch eine der Vertragsparteien fortbestehen soll.

10.4 Innerhalb von 7 Tagen nach Beendigung der Lizenzvereinbarung (einschließlich der Kündigung der Lizenz zur Nutzung von Sicherungskopien) muss der Kunde alle Kopien der Produkte und der Dokumentation (einschließlich Archiv- und Sicherungskopien der Produkte und der Dokumentation), die sich in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befinden, löschen und vernichten, und ein ordnungsgemäß bevollmächtigter Mitarbeiter des Kunden muss Autovista schriftlich bestätigen, dass der Kunde dieser Verpflichtung nachgekommen ist.

11. DATENSCHUTZ

11.1 Beide Parteien werden alle anwendbaren Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 (“Datenschutz-Grundverordnung” oder “DSGVO”) und des Bundesdatenschutzgesetzes (“BDSG”) in der jeweils gültigen Fassung (die “Datenschutzgesetzgebung”) einhalten. Diese Klausel 11 ist zusätzlich zu den Verpflichtungen einer Partei gemäß den Datenschutzgesetzen und entlastet, beseitigt oder ersetzt sie nicht.

11.2 Die Parteien erkennen an, dass für die Zwecke der Datenschutzgesetzgebung der Kunde der Datenverantwortliche und Autovista der Datenverarbeiter ist (wobei der Datenverantwortliche und der Datenverarbeiter die in der Datenschutzgesetzgebung definierte Bedeutung haben).

11.3 Der Kunde stellt sicher, dass er über alle erforderlichen und angemessenen Einwilligungen und Hinweise verfügt, um einen rechtmäßigen Transfer der personenbezogenen Daten (wie in den Datenschutzgesetzen definiert) an Autovista für die Dauer und Zwecke dieser Lizenzvereinbarung zu ermöglichen, einschließlich der Eingabe personenbezogener Daten (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Kundendaten oder eine KfZ-Kennzeichnung oder Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN)) in die Produkte zum Zwecke der Abfrage der Produktdaten oder anderweitig im Rahmen der Nutzung der Produkte. Der Kunde wird keine besonderen Kategorien von Daten (wie in der Datenschutzgesetzgebung definiert) an Autovista übertragen. Der Kunde wird Autovista in Bezug auf jede Verletzung dieser Verpflichtungen in vollem Umfang schadlos halten.

11.4 Autovista verarbeitet das KfZ-Kennzeichen oder die Fahrgestellnummer nur, um ein Fahrzeug zu identifizieren und diese Aktivität für Rechnungs- und Auditzwecke sowie für die Berichterstattung an Automobilhersteller, deren Systeme Autovista verwendet, aufzuzeichnen.

11.5 Autovista wird in Bezug auf alle personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Lizenzvereinbarung durch Autovista verarbeitet werden:

11.5.1 personenbezogene Daten verarbeiten, um Dienstleistungen im Rahmen der Lizenzvereinbarung und ansonsten nur auf schriftliche Anweisung des Kunden zu erbringen, es sei denn, Autovista ist von einer Behörde oder einem Gericht gesetzlich gezwungen, personenbezogene Daten aus einem anderen Grund zu verarbeiten, in welchem Fall Autovista angemessene Anstrengungen unternehmen wird, um den Kunden im Voraus zu informieren, wenn Autovista dies nicht untersagt ist;

11.5.2 sicherstellen, dass sie über geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung personenbezogener Daten und vor versehentlichem Verlust, Zerstörung oder Beschädigung personenbezogener Daten verfügt, um ein Sicherheitsniveau für personenbezogene Daten zu gewährleisten, das dem Risiko unter Berücksichtigung des Stands der technologischen Entwicklung und der Kosten für die Umsetzung von Maßnahmen angemessen ist. Autovista wird über [email protected] auf Anfrage eine detaillierte Beschreibung dieser Maßnahmen zur Verfügung stellenmailto:[email protected];

11.5.3 sicherstellen, dass alle Mitarbeiter, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben und/oder diese verarbeiten, verpflichtet sind, die personenbezogenen Daten vertraulich zu behandeln;

11.5.4 keine personenbezogenen Daten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums übermitteln, es sei denn, es liegt eine vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden vor und die folgenden Bedingungen sind erfüllt: (i) der Kunde oder Autovista haben angemessene Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die Übermittlung getroffen; (ii) die betroffene Person hat durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe; (iii) Autovista kommt seinen Verpflichtungen gemäß den Datenschutzgesetzen nach, indem es ein angemessenes Schutzniveau für alle übermittelten personenbezogenen Daten bietet; und (iv) Autovista befolgt angemessene Anweisungen, die ihm vom Kunden im Voraus in Bezug auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten mitgeteilt wurden;

11.5.5 dem Kunden auf seine Kosten angemessene Unterstützung anbieten bei der Beantwortung einer Anfrage einer betroffenen Person und bei der Einhaltung ihrer Verpflichtungen gemäß den Datenschutzgesetzen in Bezug auf Sicherheit (Artikel 32 DSGVO), Meldung von Verstößen an die Aufsichtsbehörde (Artikel 33 DSGVO), Mitteilung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die betroffene Person (Artikel 34 DSGVO), Folgenabschätzungen (Artikel 35 DSGVO) und Konsultationen mit Aufsichtsbehörden oder Regulierungsbehörden (Artikel 36 DSGVO);

11.5.6 den Kunden unverzüglich benachrichtigen, wenn er Kenntnis von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten erlangt;

11.5.7 auf schriftliche Anweisung des Kunden personenbezogene Daten sowie Kopien hiervon nach Beendigung dieser Lizenzvereinbarung löschen oder an den Kunden zurückzugeben, es sei denn, dies ist nach geltendem Recht zur Speicherung der personenbezogenen Daten erforderlich;

11.5.8 vollständige und genaue Aufzeichnungen und Informationen führen, um die Einhaltung dieser Klausel 11 nachzuweisen und Audits durch den Kunden oder den vom Kunden benannten Auditor ermöglichen; und

11.5.9 den Kunden zu informieren, wenn nach Ansicht von Autovista eine Anweisung des Kunden bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten gegen die Datenschutzgesetzgebung verstößt.

11.6 Der Kunde stimmt zu, dass Autovista Anbieter von KfZ-Kennzeichen- und VIN-Daten und Subunternehmer, die Systemunterstützung leisten, als Auftragsverarbeiter personenbezogener Daten im Rahmen der Lizenzvereinbarung benennt. Autovista hat eine schriftliche Vereinbarung mit Auftragsverarbeitern getroffen oder wird dies tun, die die in dieser Klausel enthaltenen Verpflichtungen im Wesentlichen abdeckt, und im Verhältnis zwischen Autovista und dem Kunden bleibt Autovista in vollem Umfang für alle Handlungen oder Unterlassungen eines solchen Auftragsverarbeiters rechtlich verantwortlich.

12. ÜBERTRAGUNG VON RECHTEN UND PFLICHTEN

12.1 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Autovista diese Lizenzvereinbarung und jeden Auftrag, der sich aus dieser Vereinbarung ergibt, an ein mit ihr verbundenes Unternehmen oder an ein Unternehmen abtritt, an das Autovista alle oder im Wesentlichen alle Vermögenswerte und/oder Materialien, die in Verbindung mit der Erfüllung der sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Verpflichtungen verwendet werden, verkaufen, übertragen, abtreten oder vermieten kann. Sofern in dieser Klausel nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist keine der Parteien berechtigt, diese Lizenzvereinbarung oder eine Bestellung ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei abzutreten oder zu übertragen.

12.2 Autovista kann einen Teil oder die Gesamtheit der von ihr zu erfüllenden Verpflichtungen untervergeben, behält jedoch die Verantwortung für die Arbeit.

13. VERSCHIEDENES

13.1 Der Kunde darf die Unternehmenskennzeichen, Marken oder Logos oder ganz allgemein die gewerblichen und geistigen Eigentumsrechte von Autovista oder seiner verbundenen Konzernunternehmen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Autovista nicht extern verwenden.

13.2 Keine der Vertragsparteien haftet für Verluste oder Schäden, die durch Verzögerung oder Nichterfüllung einer ihrer Verpflichtungen aus der Lizenzvereinbarung entstehen, wenn dies auf einen Grund zurückzuführen ist, der außerhalb ihrer Kontrolle liegt. Tritt ein solcher Fall ein, so hat die säumige Partei die andere Partei unverzüglich unter Angabe der Umstände zu benachrichtigen; dauert die Säumnis länger als sechs Wochen an, so ist die andere Partei berechtigt, die Lizenzvereinbarung durch schriftliche Mitteilung zu kündigen. Keine der Parteien haftet gegenüber der anderen Partei für die Beendigung der Lizenzvereinbarung aufgrund eines solchen Ereignisses.

13.3 Jede Mitteilung, die einer Partei im Rahmen der Lizenzvereinbarung zu übermitteln ist, ist wirksam, wenn sie per E-Mail an die in der Bestellung angegebene oder der anderen Partei später schriftlich mitgeteilte E-Mail-Adresse zugestellt wird.

13.4 Das Versäumnis oder die Verzögerung einer der Parteien bei der Ausübung oder Durchsetzung von Rechten gilt nicht als Verzicht auf ihre Rechte aus der Lizenzvereinbarung oder anderweitig. Kein Verzicht einer Partei auf die Geltendmachung einer Verletzung der Lizenzvereinbarung durch die andere Partei gilt als Verzicht auf die Geltendmachung einer späteren Verletzung gegen dieselbe oder eine andere Bestimmung.

13.5 Wenn eine Bestimmung (oder ein Teil einer Bestimmung) dieser Lizenzvereinbarung von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Gericht ganz oder teilweise für ungültig oder nicht durchsetzbar erklärt wird, gilt diese Bestimmung oder dieser Teil als gestrichen, und die Gültigkeit der anderen Bestimmungen der Lizenzvereinbarung und des Rests der betreffenden Bestimmung wird dadurch nicht berührt. Die nicht durchsetzbare Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten wirtschaftlichen und/oder kommerziellen Absicht der Parteien (je nach Fall) möglichst nahe kommt.

13.6 Änderungen oder Ergänzungen dieser Lizenzvereinbarung sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen und von den Parteien (oder ihren bevollmächtigten Vertretern) unterzeichnet sind. Mündliche Vereinbarungen oder Vereinbarungen, die dieser Vorschrift nicht entsprechen, werden in keinem Fall als verbindlich oder wirksam angesehen.

13.7 Diese Lizenzvereinbarung ist die gesamte Vereinbarung und ersetzt alle vorherigen Vereinbarungen und Absprachen zwischen den Parteien in Bezug auf die Produkte.

13.8 Im Falle von Abweichungen zwischen der englischen und der deutschen Version dieser Lizenzvereinbarung haben die Bestimmungen der deutschsprachigen Geschäftsbedingungen Vorrang.

Datenlizenzbedigungen für Vertragsverlängerungen, die vor dem 03. Juli 2024 gesendet wurden.

v0721-01

EUROTAX DATENLIZENZBEDINGUNGEN

Diese Lizenzbedingungen (nachfolgend die „Lizenzvereinbarung“) gelten für die Nutzung der Daten und Abonnements (nachfolgend die „Produkte“) der Eurotax Österreich GmbH  (nachfolgend „Eurotax“) durch den Kunden.

1. BESTELLUNGEN

1.1 Der Kunde kann die Produkte durch die Erteilung einer schriftlichen, mit seiner Unterschrift versehenen Bestellung auf einem Eurotax Auftragsformular oder (falls zutreffend) über eine elektronische Auftragseingabemaske auf den Eurotax Internetseiten bestellen (nachfolgend jeweils eine „Bestellung“). Bestellungen bedürfen der Annahme durch Eurotax. Diese Annahme kann dadurch erfolgen, dass Eurotax Zugriff auf die Produkte gewährt. Diese Lizenzvereinbarung sowie alle sonstigen Dokumente, auf die in der Bestellung Bezug genommen wird, gelten als integraler Bestandteil von akzeptierten Bestellungen und als für diese Bestellungen maßgebend und verbindlich. Alle anderen Bestimmungen und Bedingungen in einer Kundenbestellung oder in sonstigen Dokumenten, auf die in dieser Lizenzvereinbarung nicht ausdrücklich Bezug genommen wird, haben keine Rechtswirkung.

2. ZUGANG ZU PRODUKTEN

2.1 Durch die Bereitstellung eines Kundenkontos, von Zugangsdaten oder sonstigen Möglichkeiten des Zugangs zu EurotaxProdukten gewährt Eurotax dem Kunden Zugriff auf die Produkte unter der Voraussetzung, dass der Kunde die in dieser Lizenzvereinbarung festgelegten Bedingungen erfüllt bzw. einhält. Durch die Nutzung der Produkte stimmt der Kunde der Einhaltung und Verbindlichkeit dieser Lizenzvereinbarung sowie aller sonstigen Dokumente zu, auf die in der jeweiligen Bestellung Bezug genommen wird.

2.2 Eurotax kann die allgemeine Verfügbarkeit eines Produkts während der Laufzeit dieser Lizenzvereinbarung jederzeit zurückziehen und in einem solchen Fall nach seiner Wahl i) das Produkt entweder durch ein Alternativprodukt ersetzen oder die betreffenden Daten über ein alternatives Medium bereitstellen, vorausgesetzt, das Ersatzprodukt oder Ersatzmedium verhilft dem Kunden im Wesentlichen zu den gleichen Nutzungsmöglichkeiten und/oder Daten, oder ii) die mit dem zurückgezogenen Produkt verbundene Gebühr anteilig erstatten.

3. RECHNUNGSTELLUNG UND BEZAHLUNG

3.1 Eurotax stellt dem Kunden alle in der Bestellung angegebenen Preise in Rechnung. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der jeweiligen Rechnung in der in der Bestellung angegebenen Währung zahlbar. Die Preise unterliegen der Mehrwertsteuer und allen sonstigen vom Kunden zu zahlenden Steuern oder Abgaben.

3.2 Für den Fall, dass der Kunde es versäumt, bei Fälligkeit Zahlung zu leisten, behält sich Eurotax das Recht vor, (i) dem Kunden Verwaltungs- und Bankkosten sowie Zinsen (sowohl bis zum als auch nach dem Erlass eines Gerichtsurteils) in Höhe von 4 % pro Monat bzw. in Höhe des gesetzlich zulässigen Höchstsatzes – je nachdem, welcher Satz der höhere ist – ab dem Fälligkeitsdatum bis zur Zahlung in Rechnung zu stellen, (ii) sämtliche dem Kunden erteilte Lizenzen auszusetzen, bis er vollständig Zahlung geleistet hat, (iii) die Lieferung jeglicher weiteren Updates zurückzuhalten bzw. den Zugriff auf Produkte einzustellen, bis alle Rückstände beglichen sind, und/oder (iv) die Lizenzvereinbarung zu kündigen.

3.3 Eurotax ist berechtigt, die Preise jeweils jährlich zum Stichtag der Erneuerung der Lizenzvereinbarung zu erhöhen, wenn Eurotax dies dem Kunden mindestens 90 Tage vor dem Ablauf der jeweils aktuellen Laufzeit der Lizenzvereinbarung schriftlich mitteilt, und der Kunde die Lizenzvereinbarung nicht mindestens 60 Tage vor dem Ablauf der jeweils aktuellen Laufzeit schriftlich mit Wirkung zum Ablauf der jeweils aktuellen Laufzeit kündigt. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen und jeweils mittels schriftlicher Mitteilung unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist ist Eurotax berechtigt, alle Gebühren für VIN- und/oder WLTP-Datendienste jederzeit in dem Fall zu erhöhen, dass der jeweilige Fahrzeughersteller seine Gebühren für VIN-Abrufe und/oder WLTP-Datendienste gegenüber Eurotax erhöht.

4. VERTRAULICHE INFORMATIONEN

4.1 Sämtliche von Eurotax bereitgestellten geschäftsbezogenen Informationen gelten als vertrauliche Informationen. Der Kunde ist unter der Maßgabe, dass ausschließlich die in der Bestellung festgelegte erlaubte Nutzung gestattet ist, verpflichtet, (i) die Produkte und sämtliche darin enthaltenen Informationen vertraulich zu behandeln und den Zugang zu den Produkten auf diejenigen Mitarbeiter, Beauftragten und Unterauftragnehmer zu beschränken, die Kenntnis von ihnen haben müssen, (ii) Eurotax unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er Kenntnis von einer unbefugten Nutzung oder einem unbefugten Zugriff auf Produkte oder vertrauliche Informationen durch Dritte erlangt, (iii) sämtliche notwendigen Schritte zum Schutz der vertraulichen Informationen oder der geistigen Eigentumsrechte von Eurotax an den Produkten zu ergreifen und (iv) sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ziffer 4 durch seine Mitarbeiter, Beauftragten und Unterauftragnehmer sicherzustellen.

5. DATENLIZENZ

5.1 Vorbehaltlich der Bezahlung aller anwendbaren Preise und Einhaltung der Bestimmungen dieser Ziffer 5 sowie aller anderen Lizenzbedingungen und Beschränkungen der jeweiligen Produktbeschreibung erteilt Eurotax dem Kunden eine nicht unterlizenzierbare, nicht exklusive, nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung der Produkte und der Dokumentation, die im Rahmen der Lizenzvereinbarung für die internen Geschäftszwecke des Kunden, innerhalb des angegebenen Volumens und für die Dauer der Lizenzvereinbarung bereitgestellt werden. Zu diesen internen Geschäftszwecken zählt auch die gemeinsame Nutzung einzelner Datenauszüge in Bezug auf bestimmte Fahrzeuge mit Drittkunden, wobei jedoch der Kunde keinerlei sonstigen Zugriff auf wesentliche oder vollständige Teile des Produkts oder damit verbundener Datenbanken gestatten darf. Mit Ausnahme der ausdrücklich im Rahmen dieser Lizenzvereinbarung eingeräumten begrenzten Lizenzrechte behält sich Eurotax alle Rechte an den Produkten und auf die Produkte, an der Dokumentation sowie an sämtlichen Modifikationen in Bezug auf die Produkte vor, einschließlich Eigentums-, Besitz- und geistige Eigentumsrechte sowie sämtliche sonstigen Rechte und Interessen.

5.2 Werden Produkte über einen Online-Zugang oder eine Web-Anwendungsplattform bereitgestellt, kann der Kunde das Produkt auf mehreren Geräte oder über mehr als einen Server abrufen und nutzen, solange die festgelegte Anzahl von Lizenzen bzw. die festgelegten Volumina für das Produkt zu keiner Zeit überschritten werden.

5.3 Werden Produkte als Rohdaten in einem Flat-Format über (S)FTP oder E-Mail bereitgestellt, kann der Kunde jede Kopie des Produkts in die in der Bestellung angegebene(n) Kundenplattform(en) integrieren und darauf nutzen, vorausgesetzt – es sei denn, Eurotax stimmt schriftlich etwas anderem zu – der Kunde (i) nutzt das Produkt nicht auf zusätzlichen Plattformen oder Systemen, (ii) nutzt das Produkt Eurotax nicht mit einem größeren Volumen  auf seiner Plattform/seinen Plattformen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Eurotax bzw. ohne Zahlung sämtlicher geltenden Lizenzgebühren oder (iii) gestattet keine Nutzung durch andere verbundene Unternehmen oder sonstige Dritte

5.4 Werden Produkte durch einen Web Service bereitgestellt, kann der Kunde vorbehaltlich der in der Bestellung angegebenen Volumenbegrenzungen auf die Produkte zugreifen. Jegliche Nutzung über das vereinbarte Volumen hinaus wird zu den in der Bestellung angegebenen zusätzlichen Transaktionsgebührensätzen oder, falls keine vereinbart sind, zu den aktuellen Standardpreisen von Eurotax für die betreffenden Transaktionen in Rechnung gestellt. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Anforderungen in Bezug auf die Integration einzuhalten, die in der jeweils von Eurotax zur Verfügung gestellten anwendbaren Integrationsdokumentation spezifiziert sind. Web Service-Transaktionen können sich nur auf einzelne Fahrzeuge beziehen. Massenabfragen sind nicht erlaubt.

5.5 Der Kunde stimmt zu, (i) die Produkte nicht zu dekompilieren, disassemblieren oder zurückzuentwickeln, (ii) derivative Werke auf Basis der Daten oder Dokumentation nicht zu verändern, zu modifizieren oder herzustellen, (iii) die Produkte nicht in andere als in der Dokumentation ausdrücklich festgelegte Softwareprogramme zu integrieren, (iv) die Produkte bzw. die Dokumentation außer gemäß den in dieser Lizenzvereinbarung ausdrücklich erteilten Genehmigungen nicht zu nutzen, zu kopieren, zu verkaufen, unterzulizenzieren, zu verleasen, zu vermieten, zu verleihen, abzutreten, zu übertragen oder in sonstiger Weise zu überlassen, (v) keine Verteilung, Offenlegung oder Nutzung der Produkte oder Dokumentation, gleich in welchem Format, über oder durch Timesharing-Dienste, Servicestellen, Netzwerke oder sonstige Mittel, die in der Dokumentation nicht vorgesehen sind, durchzuführen oder zu gestatten, oder (vi) die vorgenannten Handlungen Dritten nicht zu gestatten bzw. Dritte nicht dazu zu ermutigen.

5.6 Die Rechte an Fahrzeugbildern gehören dem jeweiligen Urheber oder Rechteinhaber. Eurotax räumt dem Kunden keinerlei Nutzungsrechte an solchen Bildern ein; die bildbezogene Dienstleistung von Eurotax beschränkt sich auf die Bereitstellung eines Links von den Produkten zu den Bildern. Die betreffenden Links dürfen nur in Verbindung mit den Produkten und nur online ohne Herstellung von anderen Reproduktionen als vorübergehenden Kopien im Cache-Speicher genutzt werden. Jede weitere Nutzung der Bilder in elektronischen Postsendungen (Mailings) oder in Druckerzeugnissen ist untersagt. Eurotax kann die Links zu den Bildern jederzeit zurückziehen. Sollte der Bildrechteinhaber dies verlangen, muss jede weitere Nutzung der Links durch den Kunden eingestellt werden. In einem solchen Fall wird Eurotax nach seinem alleinigen Ermessen versuchen, dem Kunden andere Bilder zur Verfügung zu stellen.

5.7 Der Kunde kann eine angemessene Anzahl von Archiv- und Backup-Kopien der Produkte und Dokumentation herstellen unter der Voraussetzung, dass alle Urheberrechtsvermerke, Namen und Logos auf den betreffenden Kopien mitdupliziert werden.

5.8 Eurotax (oder einer der Vertreter oder professionellen Berater von Eurotax, die einer beruflichen Schweigepflicht unterliegen) ist berechtigt, nach Mitteilung mit angemessener Ankündigungsfrist an den Kunden die Räumlichkeiten des Kunden während der Geschäftszeiten zu betreten, alle Computersysteme und -einrichtungen zu inspizieren und alle Aufzeichnungen oder sonstigen Informationen auf jedem Medium zu kopieren, wie dies angemessenerweise und vorbehaltlich der Vertraulichkeitsverpflichtungen des Kunden gegenüber Dritten erforderlich ist, um die Einhaltung der Lizenzvereinbarung durch den Kunden zu kontrollieren. Für den Fall, dass eine wesentliche Verletzung durch den Kunden festgestellt wird, ist Eurotax berechtigt, die Kosten der Prüfung zusätzlich zu jeglichem sonstigen erstattungsfähigen Schadenersatz geltend zu machen.

6.VERTEIDIGUNG UND SCHADLOSHALTUNG BEI VERLETZUNG VON RECHTEN DRITTER

6.1 Eurotax gewährleistet, dass die Produkte keine geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzen. Eurotax stimmt zu, den Kunden von jeglichem Schadenersatz, der Dritten aufgrund der Verletzung der vorstehenden Gewährleistung durch Eurotax zugesprochen oder dessen Zahlung aufgrund einer solchen Verletzung an Dritte vereinbart wird, freizustellen und dafür schadlos zu halten, vorausgesetzt (i) der Kunde teilt Eurotax die Geltendmachung eines solchen Anspruchs unverzüglich mit, sobald er Kenntnis davon erlangt, und (ii) der Kunde überlässt Eurotax die alleinige Durchführung der Verteidigung gegen einen solchen Anspruch und gewährt Eurotax jegliche Unterstützung, die Eurotax im Hinblick auf die Durchführung der besagten Verteidigung (auf  Kosten von Eurotax) angemessenerweise verlangt.

6.2 Im Falle einer solchen Verletzung kann Eurotax dem Kunden auf eigene Kosten das Recht verschaffen, die im Rahmen dieser Vereinbarung gewährten Rechte in Bezug auf die Produkte weiterhin ausüben zu dürfen, oder die Produkte auf alleinige Kosten von Eurotax ersetzen oder modifizieren, damit die Ausübung der Rechte im Rahmen der Lizenzvereinbarung durch den Kunden keine Verletzung mehr darstellt. Die in den Ziffern 6.1 und 6.2 vorgesehenen Rechtsbehelfe stellen die einzigen Rechtsbehelfe des Kunden dar und Eurotax hat gegenüber dem Kunden keine weiteren Haftungsverpflichtungen.

7. GEWÄHRLEISTUNGEN UND BESCHRÄNKUNGEN

7.1 Das Vorliegen von Mängeln ist vom Kunden nachzuweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung. Eurotax ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art des Gewährleistungsbehelfs selbst zu bestimmen.

7.2 Eurotax gewährleistet, (i) dass die Produkte mit angemessener Sachkenntnis und Sorgfalt gemäß guter branchenüblicher Praxis kompiliert wurden. Der Kunde erkennt an, dass Eurotax bei der Schätzung aktueller und der Prognose zukünftiger Werte oder der Bereitstellung sonstiger Informationen angemessene Sachkenntnis und Sorgfalt walten lässt, aber keine Gewährleistung für die Genauigkeit, Vollständigkeit oder Richtigkeit von bestimmten Werten oder Daten übernimmt; diese sind vom Kunden lediglich als Richtwerte zu behandeln; (ii) dass Eurotax während der Laufzeit der Lizenzvereinbarung angemessene Anstrengungen unternimmt, alle Eurotax mitgeteilten Fehler in Produkten unverzüglich zu berichtigen, gegebenenfalls durch eine Korrektur im nächsten planmäßigen Release oder Update der Eurotax Produkte.

7.3 Eurotax leistet keine Gewähr in Bezug auf (i) die Mängelfreiheit von Informationen oder (ii) Daten, die von Dritten bereitgestellt und von Eurotax in Produkte integriert werden, sondern gewährleistet nur, dass sich Eurotax angemessen bemüht hat, die betreffenden Informationen korrekt von ihrer Originalquelle zu kopieren oder zu importieren. Bei technischen Fehlern in den Produkten und vorbehaltlich einer Benachrichtigung gemäß der Lizenzvereinbarung untersucht Eurotax den Fehler und ergreift, wenn sich das Problem replizieren lässt oder in sonstiger Weise von Eurotax als Fehler bestätigt werden kann, die Maßnahmen, die Eurotax unter den jeweiligen Umständen zur Behebung des Problems für angemessen erachtet.

7.4 Die in dieser Lizenzvereinbarung abgegebenen Gewährleistungen schließen alle anderen Gewährleistungen, Bedingungen, Bestimmungen, Zusicherungen und Verpflichtungen aus und treten an deren Stelle, die nach gesetzlichen Bestimmungen, Common Law, Gewohnheitsrecht, Handelsusancen, Geschäftsgepflogenheiten oder in sonstiger Weise stillschweigend vorhanden sein könnten und sich auf die Qualität, die Beschaffenheit und die Gebrauchstauglichkeit von Produkten beziehen.

8. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

8.1 Diese Ziffer 8 gilt für die Haftung von Eurotax (einschließlich einer Haftung für die Handlungen und Unterlassungen seiner Mitarbeiter, Beauftragten und Unterauftragnehmer) in Bezug auf sämtliche Verletzungen der vertraglichen Verpflichtungen von Eurotax aus einer Lizenzvereinbarung bzw. sämtliche Zusicherungen, Äußerungen, unerlaubten Handlungen oder Unterlassungen einschließlich Fahrlässigkeit oder anderer Formen der Haftung, wobei der Kunden darauf hingewiesen wird, den Bestimmungen dieser Ziffer 8 besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

8.2 Es besteht keine Beschränkung der Haftung von Eurotax gegenüber dem Kunden für (i) den Tod von Personen oder Personenschäden aufgrund von Fahrlässigkeit seitens Eurotax, (ii) Betrug, (iii) vorsätzliche Unterlassung oder grob fahrlässiges Verhalten, (iv) Verletzungen der Gewährleistung in Ziffer 6.1 oder (v) alle sonstigen Sachverhalte, für die eine Haftung aufgrund zwingender Rechtsvorschriften nicht beschränkt werden kann.

8.3 Vorbehaltlich Ziffer 8.2 ist die Gesamthaftung von Eurotax der Höhe nach auf die Gesamtsumme der gezahlten oder zur Zahlung fälligen Gebühren für das betreffende Produkt für den Zwölfmonatszeitraum beschränkt, in dem die Haftung entstanden ist.

8.4 Vorbehaltlich Ziffer 8.2 haftet Eurotax gegenüber dem Kunden nicht für (i) entgangenen Gewinn, entgangene Geschäfte, nicht realisierte erwartete Einsparungen, Goodwill-, Daten- oder sonstige Verluste oder (ii) jegliche Art von speziellen oder mittelbaren Verlusten/Schäden oder Folgeverlusten/-schäden, jeweils einschließlich von Verlusten oder Schäden, die dem Kunden infolge einer von Dritten eingereichten Klage entstehen, und auch, wenn der betreffende Verlust bei vernünftiger Betrachtung vorhersehbar war oder Eurotax auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, dass dem Kunden ein solcher Verlust entstehen könnte.

8.5 Die Haftung von Eurotax im Zusammenhang mit dieser Lizenzvereinbarung oder deren Gegenstand erstreckt sich ausschließlich auf den Kunden.

9. GELTENDES RECHT

9.1 Zur Entscheidung aller aus dieser Lizenzvereinbarung entstehenden Streitigkeiten – einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen – wird die ausschließliche Zuständigkeit des für Handelssachen zuständigen Gerichts in Wien vereinbart. Erfüllungsort ist Wien. Die Lizenzvereinbarung unterliegt ausschließlich dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

10. LAUFZEIT UND BEENDIGUNG DES VERTRAGES

10.1 Die Lizenzvereinbarung tritt am Datum des Inkrafttretens in Kraft und hat, sofern in der Bestellung nichts anderes angegeben ist, eine anfängliche Laufzeit von zwölf Monaten und verlängert sich danach jeweils immer um weitere Zwölfmonatszeiträume. Jede der Parteien kann die Lizenzvereinbarung mit Wirkung zum Ende der jeweils aktuellen Laufzeit kündigen, indem sie der jeweils anderen Partei die Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 60 Tagen vor dem Ablauf der jeweils aktuellen Laufzeit schriftlich mitteilt.

10.2 Die Lizenzvereinbarung kann mittels schriftlicher Mitteilung wie folgt fristlos gekündigt werden: (i) von Eurotax, wenn der Kunde nach erfolgter schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Fälligkeitsdatum sämtliche im Rahmen der Lizenzvereinbarung fälligen Beträge oder sonstigen fälligen Verbindlichkeiten gegenüber Eurotax bezahlt, (ii) von jeder der Parteien, wenn die jeweils andere Partei eine wesentliche Verletzung einer Bestimmung der Lizenzvereinbarung begeht, die (sofern es sich um eine Verletzung handelt, die heilbar ist) nicht innerhalb von 30 Tagen nach schriftlicher Aufforderung zur Heilung derselben geheilt worden ist, (iii) von jeder der Parteien, wenn die jeweils andere Partei eine Gläubigerversammlung einberuft, wenn ein Vorschlag für eine freiwillige Übereinkunft, eine sonstige Vergleichsvereinbarung oder Regelung mit ihren Gläubigern (oder eine Abtretung zu deren Gunsten) eingereicht wird, wenn die jeweils andere Partei ihre Verbindlichkeiten nicht begleichen kann, wenn ein Treuhand-, Vermögens-, Konkurs- oder Zwangsverwalter oder vergleichbarer Funktionsträger über das gesamte oder einen Teil des Geschäfts oder der Vermögenswerte der jeweils anderen Partei bestellt wird, wenn ein Antrag oder eine Versammlung zur Beschlussfassung über die Auflösung oder Insolvenz der jeweils anderen Partei oder den Erlass einer Anordnung zur Bestellung eines Verwalters (sofern es sich nicht um eine solvente Verschmelzung oder Umstrukturierung handelt) eingereicht bzw. einberufen wird oder sonstige Maßnahmen in dieser Hinsicht ergriffen werden, und (iv) von Eurotax, wenn der Kunde eine der Lizenzbedingungen im Rahmen dieser Lizenzvereinbarung verletzt und  nicht innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen ab dem Datum einer angemessen detaillierten schriftlichen Mitteilung sämtliche Verstöße gegen Lizenzbegrenzungen oder -beschränkungen heilt.

10.3 Eine Kündigung der Lizenzvereinbarung erfolgt unbeschadet jeglicher sonstigen Rechte oder Rechtsbehelfe, die einer Partei im Rahmen dieser Vereinbarung oder rechtlich möglicherweise zustehen, und berührt weder andere aufgelaufene Rechte oder Verbindlichkeiten einer der Parteien noch das Inkrafttreten oder die fortgesetzte Gültigkeit einer Bestimmung dieser Vereinbarung, die bei oder nach einer solchen Kündigung ausdrücklich oder stillschweigend in Kraft treten oder weiterhin gültig bleiben soll, einschließlich, aber nicht darauf beschränkt, Ziffer 4, welche über die Beendigung der Lizenzvereinbarung durch eine der Parteien hinaus weiter fortbesteht.

10.4 Der Kunde ist im Fall von Produkten zur Nutzung mit Computerausrüstungen verpflichtet, innerhalb von sieben Tagen ab Beendigung der Lizenzvereinbarung (die die Beendigung der Lizenz zur Nutzung von Backup-Kopien miteinschließt) sämtliche entsprechenden Kopien der Produkte, die sich in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befinden, nach alleiniger Wahl von Eurotax entweder zurückzugeben oder zu vernichten, wobei ein ordnungsgemäß bevollmächtigter Funktionsträger des Kunden Eurotax schriftlich zu bestätigen hat, dass der Kunde dieser Verpflichtung nachgekommen ist.

11. DATENSCHUTZ

11.1 Jede Partei erfüllt sämtliche anwendbaren Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung ((EU) 2016/679) und sämtliche nationale Gesetze zur Umsetzung, Verordnungen und sekundäre Gesetzgebung in der von Zeit zu Zeit geänderten oder aktualisierten Fassung ( das „Datenschutzrecht“). Diese Ziffer 11 gilt zusätzlich zu den datenschutzrechtlichen Pflichten der Parteien und diese Ziffer beseitigt, ersetzt sowie befreit nicht von diesen Pflichten.

11.2 Die Parteien stellen fest, dass für die Zwecke des Datenschutzrechts der Kunde der Verantwortliche und Eurotax der Auftragsverarbeiter ist (wobei Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter die Bedeutung haben, wie sie im Datenschutzrecht definiert sind).

11.3 Der Kunde stellt sicher, dass er über alle notwendigen und geeigneten Einwilligungen sowie Hinweise für die rechtmässige Übermittlung der personenbezogenen Daten (wie im Datenschutzrecht definiert) an Eurotax für die Dauer und den Zweck dieses Vertrags verfügt, auch für den Fall der Eingabe von personenbezogenen Daten (einschließlich aber nicht beschränkt auf Kundendaten, das Fahrzeugkennzeichen (VRM) oder die Fahrzeugidentifikationsnummer (VIN)) in die Eurotax Produkte durch den Kunden, um die Eurotax Produkt- Daten abzufragen bzw. im Rahmen der anderweitigen Nutzung der Eurotax Produkte. Der Kunde übermittelt keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten (wie im Datenschutzrecht definiert) an Eurotax. Der Kunde stellt Eurotax von sämtlichen Ansprüchen, die im Zusammenhang mit der Verletzung dieser Verpflichtungen stehen, frei.

11.4 Eurotax verarbeitet die VRM oder VIN ausschließlich zur Fahrzeugidentifizierung und zur Aufzeichnung dieses Vorgangs für Abrechnungs- und Prüfzwecke sowie zur Meldung an die Autohersteller, soweit deren Systeme verwendet werden. Daneben kann der Kunde die Angaben seiner eigenen Kunden bzw. mit ihm verbundener Personen im Eurotax Produkt für seine eigenen administrativen Zwecke hinterlegen.

11.5 Im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, die in Verbindung mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten von Eurotax verarbeitet werden, wird Eurotax:

11.5.1 die personenbezogenen Daten zur Erbringung der im Vertrag vereinbarten Leistungen und sonst nur auf dokumentierte Weisung des Kunden verarbeiten, sofern er nicht durch das Recht, dem Eurotax unterliegt, verpflichtet ist, die Daten für andere Zwecke zu verarbeiten. In diesem Fall informiert Eurotax den Kunden, soweit es nicht untersagt ist, vorab;

11.5.2 sicherstellen, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten gegen die zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, den zufälligen Verlust, die unberechtigte Änderung, die unberechtigte Weitergabe oder den unberechtigten Zugang getroffen werden und dadurch ein Schutzniveau gewährleisten, das den von der Verarbeitung ausgehenden Risiken unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der bei der Durchführung entstehenden Kosten angemessen ist; Eurotax stellt auf Anfrage an [email protected] eine detaillierte Beschreibung der Maßnahmen zur Verfügung;

11.5.3 gewährleisten, dass die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen;

11.5.4 die personenbezogen Daten nur ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums übermitteln, wenn der Kunde diesem vorher schriftlich zugestimmt hat und die nachfolgenden Bedingungen vorliegen: (i) der Kunde oder Eurotax stellen geeignete Garantien für die Übermittlung; (ii) der Betroffene hat durchsetzbare Rechte und effektiven Rechtsschutz; (iii) Eurotax kommt seinen Verpflichtungen aus dem Datenschutzrecht durch das Anbieten eines angemessenen Schutzniveaus für die übermittelten personenbezogenen Daten nach; und (iv) Eurotax kommt angemessen Weisungen, die der Kunde im Hinblick auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Voraus mitgeteilt hat, nach;

11.5.5 den Kunden jeweils auf dessen Kosten bei der Beantwortung eines Antrags vom Betroffenen und bei der Einhaltung der sich aus dem Datenschutzrecht ergebenen Pflichten bezüglich Sicherheit, Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, Datenschutz-Folgenabschätzungen und Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden oder Regulierungsorganen unterstützen;

11.5.6 im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich, nachdem ihr die Verletzung bekannt wurde, diese dem Kunden melden;

11.5.7 nach Beendigung des Vertrags aufgrund einer schriftlichen Weisung des Kunden alle personenbezogenen Daten löschen oder zurückgeben, sofern nicht nach dem anwendbaren Recht eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht;

11.5.8 alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in dieser Ziffer 11 niedergelegten Pflichten dokumentieren und Überprüfungen, die vom Kunden oder einem anderen von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden; ermöglichen; und

11.5.9 den Kunden umfänglich von etwaigen Ansprüchen, die durch die Verletzung dieser Pflichten entstehen, freistellen.

11.6 Der Kunde genehmigt die Inanspruchnahme von weiteren Auftragsverarbeitern durch Eurotax, wobei diese weiteren Auftragsverarbeiter entweder Anbieter von VRM und VIN Daten sind oder Eurotax bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in den von Eurotax im Rahmen dieses Vertrags genutzten Systemen unterstützen. Eurotax vereinbart bzw. wird mit den weiteren Auftragsverarbeitern entweder Regelungen auf Basis der Standardvertragsbedingungen der weiteren Auftragsverarbeiter oder die in dieser Ziffer enthaltenen Pflichten schriftlich vereinbaren. Eurotax bleibt für sämtliche Handlungen und Unterlassungen durch weitere von Eurotax eingesetzte Auftragsverarbeiter gegenüber dem Kunden voll haftbar.

11.7 Jede Partei kann diese Ziffer 11 jederzeit mit einer Frist von mindestens 30 Tagen durch Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter – soweit anwendbar – oder durch ähnliche Klauseln, die Teil eines anwendbaren Zertifizierungsprogramms sind, ändern (wobei die Änderungen Inkraft treten, sobald sie der Lizenzvereinbarung beigefügt und diese Ziffer dadurch ersetzt wird).

11.8 Mit Vertragsabschluss Abschluss diesr Lizenzvereinbarung bzw. mit Zusendung der Emailadresse erklärt sich der Kunde bis auf schriftlichen Widerruf mit der Zusendung von Emails durch Eurotax im Sinne des TKG (Telekommunikationsgesetz) einverstanden. Als Stammdaten des Kunden werden insbesondere Firma, Familienname, Vorname, akademischer Grad, Geburtsdatum, Adresse, Email-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer, Zahlungsmodalitäten, Zahlungseingänge und Rechnungslegung ermittelt und verarbeitet.

12. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

12.1 Eurotax kann diese Lizenzvereinbarung und sämtliche in deren Rahmen getätigte Bestellungen an eines seiner verbundenen Unternehmen oder ein Unternehmen abtreten, an das Eurotax alle oder im Wesentlichen alle im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung eingesetzten Vermögenswerte oder Materialien verkauft, überträgt, abtritt oder verleast oder diesem überlässt. Eurotax kann jede oder alle der von Eurotax im Rahmen dieser Lizenzvereinbarung zu erfüllenden Verpflichtungen an Unterauftragnehmer auslagern, bleibt jedoch weiterhin für diese Verpflichtungen verantwortlich.

12.2 Keine der Parteien haftet für Verluste oder Schäden, die durch die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllung einer ihrer Verpflichtungen im Rahmen der Lizenzvereinbarung entstehen, wenn diese auf Ursachen jenseits ihrer angemessenen Kontrolle zurückzuführen sind. Der Verzicht einer Partei auf die Ahndung einer Verletzung der Lizenzvereinbarung durch die jeweils andere Partei gilt nicht als Verzicht auf die Ahndung einer späteren Verletzung derselben oder einer anderen Bestimmung.

12.3 Sämtliche im Rahmen der Lizenzvereinbarung zu erteilenden Mitteilungen haben schriftlich (einschließlich per E-Mail) zu erfolgen und sind an die jeweilige Partei an deren Hauptgeschäftssitz oder jeweils an die Anschrift zu richten, die in der Bestellung angegeben oder zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich bekannt gegeben wurde.

12.4   Die Nichtausübung oder Nichtdurchsetzung bzw. die verzögerte Ausübung oder Durchsetzung von Rechten durch eine der Parteien kann nicht als Verzicht auf deren Rechte im Rahmen der Lizenzvereinbarung oder in sonstiger Weise gewertet werden. Der Verzicht einer Partei auf die Ahndung einer Verletzung der Lizenzvereinbarung durch die jeweils andere Partei gilt nicht als Verzicht auf die Ahndung einer späteren Verletzung derselben oder einer anderen Bestimmung.

12.5 Sollte eine Bestimmung (oder ein Teil einer Bestimmung) dieser Lizenzvereinbarung von einer zuständigen Stelle ganz oder teilweise für ungültig oder undurchsetzbar erklärt werden, gilt diese Bestimmung oder dieser Teil als gestrichen und die Gültigkeit der anderen Bestimmungen der Lizenzvereinbarung sowie der verbleibende Teil der fraglichen Bestimmung werden davon nicht berührt. Die undurchsetzbare Bestimmung wird durch eine Bestimmung ersetzt, die der von den Parteien vorgesehenen wirtschaftlichen Absicht so nah wie möglich kommt.

12.6 Diese Lizenzvereinbarung stellt das gesamte Vertragswerk dar und ersetzt alle früheren Vereinbarungen und Übereinkünfte zwischen den Parteien in Bezug auf die Produkte.