DATENLIZENZBEDINGUNGEN
Version V0524-01
Diese Lizenzbedingungen, die Bestellung (wie in Klausel 1.1 der vorliegenden Lizenzvereinbarung definiert) und die Urheberrechts- und Nutzungshinweise (abrufbar unter Copyright Notes) (im Folgenden die „Lizenzvereinbarung”) regeln die Nutzung in der Bestellung der Autovista aufgeführten Datenprodukte und Abonnements („Produkte”) durch den Kunden.
Jede Referenz auf einen “Tag” oder eine Anzahl von “Tagen” ist eine Referenz auf einen Kalendertag oder eine Anzahl von Kalendertagen.
1. BESTELLUNGEN
1.1 Der Kunde kann Produkte (wie in der Bestellung dargelegt) bestellen, indem er die Bestellung unterzeichnet, eine von Autovista angenommene Bestellung unter Bezugnahme auf diese Lizenzvereinbarung aufgibt oder Bestellungen über Bestelleingabetools (sofern verfügbar) auf den Websites von Autovista aufgibt (jeweils als „Bestellung” bezeichnet). Bestellungen unterliegen der Annahme durch Autovista. Autovista kann eine Bestellung annehmen, indem es dem Kunden Zugang zu Produkten gewährt. Angenommene Bestellungen gelten als Bestandteil dieser Lizenzvereinbarung und sind dieser unterworfen. Alle anderen Bedingungen, die in einer Bestellung des Kunden oder einem anderen Dokument enthalten sind, auf welches in dieser Lizenzvereinbarung nicht ausdrücklich Bezug genommen wird, entfalten keine Wirkung. Im Falle widersprüchlicher Bestimmungen zwischen der Bestellung und diesen Lizenzbedingungen hat der die Bestellung Vorrang in Bezug auf die erlaubte Nutzung, die Dauer und die besonderen Bedingungen, die dort festgelegt sind..
2. ZUGANG ZU PRODUKTEN
2.1 Durch die Bereitstellung eines Kontos, Zugangsdaten oder anderen Zugriffsmechanismen für die Produkte gewährt Autovista dem Kunden diesen Zugriff unter der Bedingung, dass der Kunde die in dieser Lizenzvereinbarung festgelegten Bedingungen einhält. Durch die Nutzung der Produkte erklärt sich der Kunde damit einverstanden, diese Lizenzvereinbarung einzuhalten und an diese gebunden zu sein
2.2 Zugangsdaten dürfen nur Mitarbeitern des Kunden zugewiesen werden, sofern in der Bestellung nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt oder von Autovista schriftlich erlaubt wurde (jeweils als „Erlaubter Benutzer” bezeichnet). Der Kunde bleibt für die Handlungen eines Erlaubten Benutzers rechtlich verantwortlich, als wären es seine eigenen Handlungen.
2.3 Autovista kann jederzeit während der Laufzeit dieser Lizenzvereinbarung ein Produkt nach einer angemessenen Mitteilung des Kunden zurückziehen und nach Wahl von Autovista entweder (i) es durch ein alternatives Produkt ersetzen oder die entsprechenden Daten über ein alternatives Medium liefern, vorausgesetzt, dass das Ersatzprodukt oder -medium dem Kunden im Wesentlichen die gleichen Leistungsmerkmale und/oder Daten liefert; oder (ii) eine anteilige Rückerstattung der Gebühr für das zurückgenommene Produkt leisten.
3. RECHNUNGSTELLUNG UND BEZAHLUNG
3.1 Autovista stellt dem Kunden alle in der Bestellung angegebenen Gebühren in Rechnung. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum in der in der Bestellung angegebenen Währung zahlbar. Die Gebühren unterliegen der Mehrwertsteuer und allen anderen Steuern oder Abgaben, die vom Kunden zu zahlen sind. Soweit ein Quellensteuerabzug erforderlich ist, hat der Kunde Autovista den zusätzlichen Betrag zu zahlen, der erforderlich ist, um sicherzustellen, dass das von Autovista erhaltene Entgelt dem Entgelt entspricht, das Autovista erhalten hätte, wenn ein solcher Abzug nicht vorgenommen worden wäre.
3.2 Wird dem Kunden gemäß der Bestellung ein anderer Abrechnungszeitraum als jährlich gewährt, so ist die Gebühr im angegebenen Abrechnungszeitraum in gleichen Raten zu zahlen. Zahlt der Kunde per Lastschrift, stellt er sicher, dass die Lastschrift während der gesamten Laufzeit dieser Lizenzvereinbarung aufrechterhalten bleibt. Wenn der Kunde die Lastschrift storniert und/oder ein Lastschrifteinzug abgelehnt wird, ist der ausstehende Teil der Gebühr innerhalb von 10 Tagen nach einer solchen Stornierung/fehlgeschlagenen Einziehung fällig und zahlbar.
3.3 Sofern in der Bestellung vereinbart, wird dem Kunden die Mindestgebühr für den Mindestzeitraum für den betreffenden Abrechnungszeitraum in Rechnung gestellt, auch wenn der Kunde weniger Transaktionen als die Mindestmenge für den Mindestzeitraum in Anspruch nimmt. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Rückerstattung für nicht genutzte Transaktionen unterhalb der Mindestmenge während des in der Bestellung angegebenen Mindestmengenzeitraums. Alle im Voraus bezahlten Transaktionen verfallen am Jahrestag des Anfangsdatums, und der Kunde hat keinen Anspruch auf eine Rückerstattung für solche ungenutzten Transaktionen und kann diese auch nicht verlängern.
3.4 Wenn der Kunde eine Zahlung nicht bei Fälligkeit leistet, wird Autovista den Kunden benachrichtigen, und wenn die Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen nach einer solchen Benachrichtigung eingegangen ist, behält sich Autovista das Recht vor: (i) dem Kunden alle Verwaltungs- und Bankgebühren sowie Zinsen (sowohl vor als auch nach einem Urteil) ab dem Fälligkeitsdatum bis zur Zahlung in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank pro Jahr oder dem gesetzlich zulässigen Höchstsatz zu berechnen, je nachdem, welcher Wert höher ist; (ii) einen weiteren Schadenersatz wegen Verzugs geltend zu machen, (iii) alle dem Kunden gewährten Lizenzen auszusetzen, bis die vollständige Zahlung geleistet wurde; (iv) die Lieferung von Produktaktualisierungen und/oder den Zugriff auf Produkte zurückzuhalten, bis alle Rückstände beglichen sind; und/oder (v) die Lizenzvereinbarung zu kündigen. Der Zinsanspruch von Autovista gemäß § 353 HGB bleibt von dieser Ziffer 3.4. unberührt.
3.5 Autovista ist berechtigt, die Gebühren in jährlichen Abständen zu jedem Jahrestag der Lizenzvereinbarung zu erhöhen, wenn der Kunde mindestens 90 Tage vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit der Lizenzvereinbarung schriftlich benachrichtigt wird und der Kunde diese Lizenzvereinbarung nicht mindestens 60 Tage vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit der Lizenzvereinbarung schriftlich kündigt. Eine solche Kündigung wird mit Ablauf der jeweiligen Laufzeit wirksam. Ungeachtet des Vorstehenden ist Autovista berechtigt, die Gebühren für VIN-, KfZ-Kennzeichen- und/oder WLTP-Datendienste jederzeit durch eine angemessene schriftliche Mitteilung zu erhöhen, sollte ein einschlägiger Zulieferer seine Gebühren für solche Datendienste an Autovista erhöhen.
4. VERTRAULICHE INFORMATIONEN
4.1 Alle geschäftsbezogenen Informationen, die von Autovista zur Verfügung gestellt werden, gelten als vertrauliche Informationen (einschließlich der Zusammenstellung oder Zusammenführung anderweitig öffentlicher Informationen in einer Form, die nicht öffentlich bekannt ist). Vorbehaltlich der in der Bestellung und in Klausel 5.1 angegebenen vereinbarten Erlaubten Benutzung hat der Kunde: (i) die Produkte und alle darin enthaltenen Informationen vertraulich zu behandeln und den Zugriff auf die Produkte auf Erlaubte Benutzer zu beschränken; (ii) Autovista unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er Kenntnis von einer unbefugten Nutzung oder einem unbefugten Zugriff auf Produkte oder vertrauliche Informationen oder geistige Eigentumsrechte von Autovista oder verbundenen Konzernunternehmen durch Dritte erhält; (iii) alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um die vertraulichen Informationen oder geistigen Eigentumsrechte von Autovista oder verbundenen Konzernunternehmen an den Produkten zu schützen; und (iv) alle erforderlichen Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter, Vertreter und Subunternehmer die Bestimmungen dieser Klausel 4 einhalten. Zudem haftet der Kunde für die Handlungen seiner Mitarbeiter, Vertreter und Subunternehmer wie für seine eigenen Handlungen.
5. DATENLIZENZ
5.1 Vorbehaltlich der Einhaltung der Bedingungen dieser Lizenzvereinbarung (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Zahlung aller einschlägigen Gebühren) und aller anderen Lizenzbedingungen und -beschränkungen in der Bestellung, gewährt Autovista dem Kunden eine nicht unterlizenzierbare, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung der Produkte und der Unterlagen, die im Rahmen dieser Lizenzvereinbarung für interne Geschäftszwecke des Kunden bereitgestellt werden, in allen Kapazitätsstufen und/oder Lizenzmenge, die in den jeweiligen Märkten für jedes Produkt einzelnen aufgeführt und sind und jedes zusätzliche Lizenzgebiet, das in der Bestellung für die Dauer der Lizenzvereinbarung ausdrücklich vereinbart ist. Solche internen Geschäftszwecke umfassen die Weitergabe einzelner Datenauszüge in Bezug auf bestimmte Fahrzeuge an seine Drittkunden, der Kunde darf jedoch anderweitig keinen Zugriff auf wesentliche oder ganze Teile des Produkts oder zugehöriger Datenbanken gewähren. Mit Ausnahme der eingeschränkten Lizenzrechte, die ausdrücklich in dieser Lizenzvereinbarung gewährt werden, behält sich Autovista alle Rechte an den Produkten und der Unterlagen sowie alle Änderungen daran vor, einschließlich Eigentum, Inhaberschaft, geistigen Eigentumsrechten und andere Rechte und Interessen.
5.2 Werden Produkte über eine Online-Zugangs- oder Webanwendungsplattform geliefert, ist der Kunde berechtigt auf das Produkt über mehrere Geräte oder einen oder mehrere Server zuzugreifen und zu nutzen, solange eine bestimmte Anzahl von Lizenzen oder Mengen für das Produkt in der Bestellung zu keinem Zeitpunkt überschritten wird.
5.3 Werden Produkte als Rohdaten über (S)FTP geliefert, kann der Kunde jede Kopie des Produkts auf jeder/jeden in der Bestellung angegebenen Kundenplattform(en) integrieren und verwenden, vorausgesetzt, dass der Kunde, sofern nicht anders schriftlich durch Autovista gestattet, (i) das Produkt nicht auf zusätzlichen Plattformen oder Systemen verwendet; (ii) das Produkt auf der/den Kundenplattform(en) nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Autovista und Zahlung aller anfallenden Gebühren nutzt; oder (iii) die Nutzung durch andere verbundene oder dritte Unternehmen nicht gestattet.
5.4 Werden Produkte über eine API bereitgestellt, kann der Kunde auf die Produkte zugreifen, vorbehaltlich der in der Bestellung festgelegten Mengenbeschränkungen. Jede Nutzung, die über eine vereinbarte Menge hinausgeht, wird zu der Transaktionsgebühr berechnet, die in der Bestellung oder einer Preismitteilung angegeben ist, die gemäß und in Übereinstimmung mit dieser Lizenzvereinbarung gesendet wurde. Der Kunde muss alle Integrationsanforderungen erfüllen, die in der von Autovista von Zeit zu Zeit bereitgestellten Integrationsdokumentation (die “Dokumentation”) angegeben sind. API-Transaktionen dürfen sich nur auf einzelne Fahrzeuge beziehen. Massenabfragen sind nicht zulässig (sofern in der Dokumentation nichts anderes angegeben ist) und die Ergebnisse der API-Transaktion sollten nicht für die zukünftige Verwendung gespeichert werden.
5.5 Der Kunde verpflichtet sich, Folgendes zu unterlassen: (i) die Produkte zu dekompilieren, zu disassemblieren oder zurückzuentwickeln (es sei denn, dies ist ausdrücklich durch zwingendes Recht gestattet); (ii) abgeleitete Werke basierend auf den Daten oder der Dokumentation zu ändern, zu modifizieren oder zu erstellen; (iii) die Produkte mit anderer Software zu verbinden, die nicht ausdrücklich in der Dokumentation angegeben ist; (iv) die Produkte oder die Dokumentation zu verwenden, zu kopieren, zu verkaufen, zu unterlizenzieren, zu verleasen, zu vermieten, zu verleihen, abzutreten, zu übertragen oder anderweitig zugänglich zu machen, es sei denn dies ist ausdrücklich durch diese Lizenzvereinbarung gestattet; (v) die Produkte oder die Dokumentation in jedem Format, über einen Timesharing-Dienst, ein Servicebüro, ein Netzwerk oder auf andere Weise, die nicht in der Dokumentation vorgesehen ist, zu verteilen, offenzulegen oder deren Nutzung zu gestatten; oder (vi) Dritten zu erlauben oder zu ermutigen, eines der oben genannten Handlungen zu tun.
5.6 Die Rechte an Fahrzeugbildern gehören deren Urhebern bzw. Rechteinhabern. Autovista gewährt dem Kunden keinerlei Rechte zur Verwendung solcher Bilder; Autovista kann die Links zu den Bildern jederzeit zurückziehen.
5.7 Der Kunde darf eine angemessene Anzahl von Archiv- und Sicherungskopien der Produkte und der Dokumentation erstellen, vorausgesetzt, dass alle Eigentumsrechtsvermerke, Namen und Logos auf diesen Kopien dupliziert werden.
5.8 Hat Autovista nach eigenem Ermessen den begründeten Verdacht, dass der Kunde die Lizenzvereinbarung nicht einhält, ist Autovista (oder einer seiner Vertreter oder professionellen Berater, die an berufliche Geheimhaltungsverpflichtungen gebunden sind) berechtigt, nach einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich an den Kunden eine Fernprüfung aller Computersysteme durchzuführen, die in Verbindung mit dem Produkt verwendet werden, um Aufzeichnungen oder andere Informationen auf jedem beliebigen Medium zu prüfen und zu kopieren, soweit dies unbedingt erforderlich ist, um die Einhaltung der Lizenzvereinbarung durch den Kunden zu überwachen, vorbehaltlich der Vertraulichkeitsverpflichtungen des Kunden gegenüber Dritten und der gesetzlichen Verpflichtungen des Kunden, einschließlich der geltenden Datenschutz- und Finanz- oder Versicherungsvorschriften. Wird eine wesentliche Vertragsverletzung durch den Kunden festgestellt, ist Autovista berechtigt, die Kosten für die Prüfung zurückzuverlangen.
6. SCHUTZRECHTE DRITTER UND FREISTELLUNG
6.1 Autovista gewährleistet, dass die Produkte keine geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzen. Autovista verpflichtet sich, den Kunden von allen Schäden freizustellen und schadlos zu halten, die einem Dritten gegenüber dem Kunden von einem zuständigen Gericht zugesprochen wurden oder mit schriftlicher Einwilligung von Autovista vom Kunden an Dritte gezahlt werden, die sich aus der Verletzung der vorstehenden Gewährleistung durch Autovista ergeben, vorausgesetzt, dass (i) der Kunde Autovista unverzüglich über einen solchen Anspruch informiert, sobald er davon Kenntnis erlangt; und (ii) der Kunde Autovista die alleinige Verteidigung gegen solche Ansprüche überträgt und Autovista die Unterstützung und Informationen zur Verfügung stellt, die Autovista vernünftigerweise (auf Kosten von Autovista) in Bezug auf die Durchführung der genannten Verteidigung benötigt.
6.2 Im Falle einer solchen Verletzung kann Autovista dem Kunden auf eigene Kosten das Recht verschaffen, die in dieser Lizenzvereinbarung gewährten Rechte in Bezug auf Produkte weiter auszuüben oder Produkte auf alleinige Kosten von Autovista zu ersetzen oder zu modifizieren, um die Ausübung der Rechte des Kunden aus der Lizenzvereinbarung so zu gestalten, dass sie nicht zu einer Verletzung führen. Vorbehaltlich des zwingend anwendbaren Rechts sind in Klausel 6.1 (Freistellung) und dieser Klausel 6.2 die einzigen Rechtsmittel und/oder Ansprüche geregelt, die dem Kunden bei einer Verletzung der Gewährleistung in Klausel 6.1 zur Verfügung stehen und Autovista übernimmt keine weitere Haftung gegenüber dem Kunden.
7. GEWÄHRLEISTUNGEN UND BESCHRÄNKUNGEN
7.1 Autovista gewährleistet, dass die Produkte mit angemessener Sachkenntnis und Sorgfalt in Übereinstimmung mit der guten Branchenpraxis zusammengestellt wurden. Der Kunde erkennt an, dass Autovista bei der Schätzung gegenwärtiger und prognostizierter zukünftiger Werte oder der Bereitstellung anderer Informationen angemessene Sachkenntnis und Sorgfalt walten lässt, dass Autovista jedoch keine Gewährleistung für die Genauigkeit, Vollständigkeit oder Richtigkeit bestimmter Werte oder Daten übernimmt, welche der Kunde nur als Anhaltspunkte zu behandeln hat. Autovista verpflichtet sich, während der Laufzeit der Lizenzvereinbarung angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um etwaige Fehler, die ihm zu den Produkten mitgeteilt werden, unverzüglich zu korrigieren, gegebenenfalls durch Aufnahme einer Fehlerbehebung in die nächste geplante Version der Produkte.
7.2 Autovista übernimmt keine Gewährleistung für (i) die Freiheit von Informationsfehlern, (ii) von Dritten gelieferte Daten, die von Autovista in die Produkte integriert werden, und gewährleistet nur, dass Autovista angemessene Sorgfalt angewendet hat, um diese Informationen korrekt von ihrer ursprünglichen Quelle zu kopieren oder zu importieren, oder (iii) dass der Online-Zugriff auf das Produkt gemäß dieser Lizenzvereinbarung kontinuierlich und ohne Fehler oder Unterbrechungen bereitgestellt wird. Im Falle eines technischen Fehlers in den Produkten, vorbehaltlich der Benachrichtigung gemäß der Lizenzvereinbarung, wird Autovista den Fehler untersuchen und, wenn das Problem behoben oder anderweitig von Autovista als Fehler bestätigt werden kann, wird Autovista die Maßnahmen ergreifen, die es unter den gegebenen Umständen für angemessen hält, um die Probleme zu lösen.
8. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
8.1 Autovista haftet nicht für Verluste oder Schäden oder Aufwendungen, die der Kunden erleidet oder die ihm entstehen, gleich aus welchem Rechtsgrund (Verletzung vorvertraglicher Verpflichtungen, Verträge, unerlaubter Handlung usw.).
8.2 Ungeachtet des Vorstehenden haftet Autovista für alle Aufwendungen, Verluste oder Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden; für alle von Autovista zu vertretenden Personen-, Körper- oder Gesundheitsschäden; soweit eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz entsteht; und für alle Aufwendungen, Verluste oder Schäden, die durch die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht aus dieser Lizenzvereinbarung verursacht werden, d. h. jede solche Verpflichtung, deren Erfüllung für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Lizenzvereinbarungunerlässlich ist und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen kann, wenn und soweit Autovista für solche Kosten, Verluste oder Schäden verantwortlich gemacht wird. Die Haftung von Autovista im Falle der Verletzung einer wesentlichen Pflicht aus dieser Lizenzvereinbarung ist auf solche typischen Schäden beschränkt, die vernünftigerweise vorhersehbar waren, es sei denn, die Haftung von Autovista beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder einer Verletzung des Produkthaftungsgesetz.
8.3 Sofern und soweit die Haftung von Autovista nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder Arbeitnehmer, die im Namen von Autovista handeln.
8.4 Autovista haftet nicht für den Verlust von Daten, soweit der Schaden darauf zurückzuführen ist, dass der Kunde es unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen oder in sonstiger Weise dafür Sorge zu tragen, dass verlorene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
8.5 Alle Ansprüche gegen Autovista aus dieser Lizenzvereinbarung, unerlaubter Handlung oder anderweitige für vom Kunden erlittene oder entstandene Schäden oder Aufwendungen verjähren in einem Jahr. Die Frist beginnt zu dem in § 199 Abs. 1 BGB genannten Zeitpunkt. Die Verjährung tritt spätestens fünf Jahre nach Entstehung des Anspruchs ein. Die Regelungen in den Sätzen 1 bis 3 dieser Klausel 8.5 gelten nicht für die Haftung wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, die Haftung für Personenschäden und die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
9. ANWENDBARES RECHT & GERICHTSSTAND
9.1 Die Lizenzvereinbarung und alle Streitigkeiten oder Ansprüche (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche), die sich aus seinem Gegenstand oder seiner Entstehung ergeben, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf – UN-Kaufrecht) und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Lizenzvereinbarung ist Frankfurt am Main, Deutschland.
10. LAUFZEIT UND BEENDIGUNG DES VERTRAGES
10.1 Die Lizenzvereinbarung beginnt am Vertragsbeginn und hat, sofern in der Bestellung nichts anderes vereinbart ist, eine ursprüngliche Laufzeit von 12 Monaten und wird danach für weitere Zeiträume von 12 Monaten fortgesetzt. Jede Partei kann die Lizenzvereinbarung mit Wirkung zum Ende der jeweiligen Laufzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei mit einer Frist von mindestens 60 Tagen vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit kündigen.
10.2 Die Lizenzvereinbarung kann zudem durch schriftliche Mitteilung ausgesetzt und/oder gekündigt werden: (i) durch Autovista, wenn der Kunde nach schriftlicher Mahnung die im Rahmen der Lizenzvereinbarung zu zahlenden Beträge oder andere fällige Verbindlichkeiten gegenüber Autovista nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Fälligkeitsdatum begleicht; (ii) durch eine Partei, wenn die andere Partei einen wesentlichen Verstoß gegen eine Bestimmung der Lizenzvereinbarung begeht, der (im Falle eines Verstoßes, der behoben werden kann) nicht innerhalb von 30 Tagen nach einer schriftlichen Aufforderung zur Behebung desselben behoben wurde; (iii) durch Autovista, wenn der Kunde gegen die Datenlizenzbedingungen in Klausel 5 dieser Lizenzvereinbarung verstößt und nicht innerhalb von 10 Tagen nach dem Datum einer angemessen detaillierten schriftlichen Mitteilung alle Verstöße gegen Lizenzbeschränkungen oder -einschränkungen behoben hat; und (iv) durch Autovista, wenn der Kunde einen Kontrollwechsel erfährt, der dazu führt, dass der Kunde (oder die Gesamtheit oder ein wesentlicher Teil des Geschäfts oder der Vermögenswerte des Kunden) direkt oder indirekt ganz oder teilweise im Besitz eines Unternehmens oder einer Organisation ist, das/die Autovista nach vernünftigem Ermessen als direkten oder indirekten Konkurrenten von Autovista oder einem Mitglied seiner Gruppe betrachtet.
10.3 Die Beendigung der Lizenzvereinbarung lässt alle anderen Rechte und Rechtsbehelfe, die einer Vertragspartei nach dieser Lizenzvereinbarung oder nach dem Gesetz zustehen, unberührt und berührt weder die begründeten Rechte oder Verbindlichkeiten einer der Vertragsparteien noch das Inkrafttreten oder den Fortbestand von Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung, die ausdrücklich oder stillschweigend dazu bestimmt sind, bei oder nach einer solchen Beendigung in Kraft zu treten oder fortzubestehen, wozu unter anderem Klausel 4 gehört, die die Beendigung der Lizenzvereinbarung durch eine der Vertragsparteien fortbestehen soll.
10.4 Innerhalb von 7 Tagen nach Beendigung der Lizenzvereinbarung (einschließlich der Kündigung der Lizenz zur Nutzung von Sicherungskopien) muss der Kunde alle Kopien der Produkte und der Dokumentation (einschließlich Archiv- und Sicherungskopien der Produkte und der Dokumentation), die sich in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befinden, löschen und vernichten, und ein ordnungsgemäß bevollmächtigter Mitarbeiter des Kunden muss Autovista schriftlich bestätigen, dass der Kunde dieser Verpflichtung nachgekommen ist.
11. DATENSCHUTZ
11.1. Beide Parteien werden alle anwendbaren Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 (“Datenschutz-Grundverordnung” oder “DSGVO”) und des Bundesdatenschutzgesetzes (“BDSG”) in der jeweils gültigen Fassung (die “Datenschutzgesetzgebung”) einhalten. Diese Klausel 11 ist zusätzlich zu den Verpflichtungen einer Partei gemäß den Datenschutzgesetzen und entlastet, beseitigt oder ersetzt sie nicht.
11.2 Die Parteien erkennen an, dass für die Zwecke der Datenschutzgesetzgebung der Kunde der Datenverantwortliche und Autovista der Datenverarbeiter ist (wobei der Datenverantwortliche und der Datenverarbeiter die in der Datenschutzgesetzgebung definierte Bedeutung haben).
11.3 Der Kunde stellt sicher, dass er über alle erforderlichen und angemessenen Einwilligungen und Hinweise verfügt, um einen rechtmäßigen Transfer der personenbezogenen Daten (wie in den Datenschutzgesetzen definiert) an Autovista für die Dauer und Zwecke dieser Lizenzvereinbarung zu ermöglichen, einschließlich der Eingabe personenbezogener Daten (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Kundendaten oder eine KfZ-Kennzeichnung oder Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN)) in die Produkte zum Zwecke der Abfrage der Produktdaten oder anderweitig im Rahmen der Nutzung der Produkte. Der Kunde wird keine besonderen Kategorien von Daten (wie in der Datenschutzgesetzgebung definiert) an Autovista übertragen. Der Kunde wird Autovista in Bezug auf jede Verletzung dieser Verpflichtungen in vollem Umfang schadlos halten.
11.4 Autovista verarbeitet das KfZ-Kennzeichen oder die Fahrgestellnummer nur, um ein Fahrzeug zu identifizieren und diese Aktivität für Rechnungs- und Auditzwecke sowie für die Berichterstattung an Automobilhersteller, deren Systeme Autovista verwendet, aufzuzeichnen.
11.5 Autovista wird in Bezug auf alle personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Lizenzvereinbarung durch Autovista verarbeitet werden:
11.5.1 personenbezogene Daten verarbeiten, um Dienstleistungen im Rahmen der Lizenzvereinbarung und ansonsten nur auf schriftliche Anweisung des Kunden zu erbringen, es sei denn, Autovista ist von einer Behörde oder einem Gericht gesetzlich gezwungen, personenbezogene Daten aus einem anderen Grund zu verarbeiten, in welchem Fall Autovista angemessene Anstrengungen unternehmen wird, um den Kunden im Voraus zu informieren, wenn Autovista dies nicht untersagt ist;
11.5.2 sicherstellen, dass sie über geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung personenbezogener Daten und vor versehentlichem Verlust, Zerstörung oder Beschädigung personenbezogener Daten verfügt, um ein Sicherheitsniveau für personenbezogene Daten zu gewährleisten, das dem Risiko unter Berücksichtigung des Stands der technologischen Entwicklung und der Kosten für die Umsetzung von Maßnahmen angemessen ist. Autovista wird über [email protected] auf Anfrage eine detaillierte Beschreibung dieser Maßnahmen zur Verfügung stellen [email protected];
11.5.3 sicherstellen, dass alle Mitarbeiter, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben und/oder diese verarbeiten, verpflichtet sind, die personenbezogenen Daten vertraulich zu behandeln;
11.5.4 keine personenbezogenen Daten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums übermitteln, es sei denn, es liegt eine vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden vor und die folgenden Bedingungen sind erfüllt: (i) der Kunde oder Autovista haben angemessene Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die Übermittlung getroffen; (ii) die betroffene Person hat durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe; (iii) Autovista kommt seinen Verpflichtungen gemäß den Datenschutzgesetzen nach, indem es ein angemessenes Schutzniveau für alle übermittelten personenbezogenen Daten bietet; und (iv) Autovista befolgt angemessene Anweisungen, die ihm vom Kunden im Voraus in Bezug auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten mitgeteilt wurden;
11.5.5 dem Kunden auf seine Kosten angemessene Unterstützung anbieten bei der Beantwortung einer Anfrage einer betroffenen Person und bei der Einhaltung ihrer Verpflichtungen gemäß den Datenschutzgesetzen in Bezug auf Sicherheit (Artikel 32 DSGVO), Meldung von Verstößen an die Aufsichtsbehörde (Artikel 33 DSGVO), Mitteilung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die betroffene Person (Artikel 34 DSGVO), Folgenabschätzungen (Artikel 35 DSGVO) und Konsultationen mit Aufsichtsbehörden oder Regulierungsbehörden (Artikel 36 DSGVO);
11.5.6 den Kunden unverzüglich benachrichtigen, wenn er Kenntnis von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten erlangt;
11.5.7 auf schriftliche Anweisung des Kunden personenbezogene Daten sowie Kopien hiervon nach Beendigung dieser Lizenzvereinbarung löschen oder an den Kunden zurückzugeben, es sei denn, dies ist nach geltendem Recht zur Speicherung der personenbezogenen Daten erforderlich;
11.5.8 vollständige und genaue Aufzeichnungen und Informationen führen, um die Einhaltung dieser Klausel 11 nachzuweisen und Audits durch den Kunden oder den vom Kunden benannten Auditor ermöglichen; und
11.5.9 den Kunden zu informieren, wenn nach Ansicht von Autovista eine Anweisung des Kunden bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten gegen die Datenschutzgesetzgebung verstößt.
11.6 Der Kunde stimmt zu, dass Autovista Anbieter von KfZ-Kennzeichen- und VIN-Daten und Subunternehmer, die Systemunterstützung leisten, als Auftragsverarbeiter personenbezogener Daten im Rahmen der Lizenzvereinbarung benennt. Autovista hat eine schriftliche Vereinbarung mit Auftragsverarbeitern getroffen oder wird dies tun, die die in dieser Klausel enthaltenen Verpflichtungen im Wesentlichen abdeckt, und im Verhältnis zwischen Autovista und dem Kunden bleibt Autovista in vollem Umfang für alle Handlungen oder Unterlassungen eines solchen Auftragsverarbeiters rechtlich verantwortlich.
12. VERSCHIEDENES
12.1 Autovista kann diese Lizenzvereinbarung und jede Bestellung im Rahmen dieser Lizenzvereinbarung an eines seiner verbundenen Unternehmen oder Konzernunternehmen oder an jedes Unternehmen abtreten, an das Autovista alle oder im Wesentlichen alle Vermögenswerte und/oder Materialien, die im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Lizenzvereinbarung verwendet werden, verkaufen, übertragen, übereignen, abtreten oder verleasen. Autovista kann einige oder alle Verpflichtungen, die von Autovista im Rahmen dieser Lizenzvereinbarung zu erfüllen sind, an Unterauftragnehmer vergeben, behält jedoch die Verantwortung für die Vertragsleistung.
12.2. Der Kunde darf die Unternehmenskennzeichen, Marken oder Logos oder ganz allgemein die gewerblichen und geistigen Eigentumsrechte von Autovista von Autovista oder seiner verbundenen Konzernunternehmen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Autovista nicht extern verwenden.
12.3 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Aufruhr, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten. Die Parteien sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihre Verpflichtungen den veränderten Umständen nach Treu und Glauben anzupassen. Sollte ein solches Ereignis eintreten, hat die in Verzug geratene Partei die andere Partei unverzüglich unter Angabe der Umstände zu benachrichtigen, und soweit ein Verzug länger als 6 Wochen andauert, ist die andere Partei berechtigt, die Lizenzvereinbarung durch schriftliche Mitteilung zu kündigen. Keine der Parteien haftet gegenüber der anderen Partei in Bezug auf die Kündigung der Lizenzvereinbarung infolge eines solchen Ereignisses.
12.4 Jede Mitteilung, die einer Partei im Rahmen der Lizenzvereinbarung zu übermitteln ist, ist wirksam, wenn sie per E-Mail an die in der Bestellung angegebene oder der anderen Partei später schriftlich mitgeteilte E-Mail-Adresse zugestellt wird.
12.5 Das Versäumnis oder die Verzögerung einer der Parteien bei der Ausübung oder Durchsetzung von Rechten gilt nicht als Verzicht auf ihre Rechte aus der Lizenzvereinbarung oder anderweitig. Kein Verzicht einer Partei auf die Geltendmachung einer Verletzung der Lizenzvereinbarung durch die andere Partei gilt als Verzicht auf die Geltendmachung einer späteren Verletzung gegen dieselbe oder eine andere Bestimmung.
12.6 Wenn eine Bestimmung (oder ein Teil einer Bestimmung) dieser Lizenzvereinbarung von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Gericht ganz oder teilweise für ungültig oder nicht durchsetzbar erklärt wird, gilt diese Bestimmung oder dieser Teil als gestrichen, und die Gültigkeit der anderen Bestimmungen der Lizenzvereinbarung und des Rests der betreffenden Bestimmung wird dadurch nicht berührt. Die nicht durchsetzbare Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten wirtschaftlichen und/oder kommerziellen Absicht der Parteien (je nach Fall) möglichst nahe kommt.
12.7 Änderungen oder Ergänzungen dieser Lizenzvereinbarung sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen und von den Parteien (oder ihren bevollmächtigten Vertretern) unterzeichnet sind. Mündliche Vereinbarungen oder Vereinbarungen, die dieser Vorschrift nicht entsprechen, werden in keinem Fall als verbindlich oder wirksam angesehen.
12.8 Diese Lizenzvereinbarung ist die gesamte Vereinbarung und ersetzt alle vorherigen Vereinbarungen und Absprachen zwischen den Parteien in Bezug auf die Produkte.
12.9 Im Falle von Abweichungen zwischen der englischen und der deutschen Version dieser Lizenzvereinbarung haben die Bestimmungen der deutschsprachigen Geschäftsbedingungen Vorrang.